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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.4.2025) / 2.31 § 19 EStG (Nichtselbständige Arbeit)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG/Verfassungsmäßigkeit/§ 20 Abs. 6 EStG

 

Im Rahmnen des JStG 2019 wurde eine neue Beschränkung der Verlustverrechnung für Termingeschäfte bzw. den Verfall wertloser Anlageinstrumente in § 20 Abs. 6 S. 5 bzw. 6 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2020 bzw. 1.1.2021 eingeführt. Insoweit werden weitere Verlustverrechnungskreise eröffnet. Auch wird die Verlustverrechnung jeweils auf 10.000 EUR im Jahr begrenzt mit der Möglichkeit des Verlustvortrags. Gegen die Regelung dürften verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Sie führt faktisch zu einem Ausschluss der Verlustberücksichtigung, da ein Totalverlust der Kapitalanlage nur durch Gewinne einer Vielzahl von Geschäften ausgeglichen werden kann. Dies dürfte mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Folgerichtigkeit und Leistungsfähigkeit nicht vereinbar sein. Sind Gewinne aus Kapitalanlagen in vollem Umfang zu versteuern, muss entsprechendes auch für Verluste gelten. § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG gelten nur im Veranlagungsverfahren, nicht aber im KapESt-Verfahren.

(so Dahm/Hoffmann, Die neue Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG - Schlimmer geht immer!, DStR 2020, 81)

• 2020

Medizinische Versorgungszentren i.S.v. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V / Steuerliche Behandlung / § 19 EStG / § 18 EStG / § 15 EStG

 

Als Träger von medizinischen Versorgungszentren kommen insbesondere Personengesellschaften mit Ausnahme der Personenhandelsgesellschaften und GmbHs in Betracht. Medizinische Versorgungszentren sind steuerlich gesehen transparent. Von daher unterhalten die Ärzte nur Rechtsbeziehungen mit dem Träger des medizinischen Versorgungszentrums. Gründen Vertragsärzte eine GbR als Träger des medizinischen Versorgungszentrums und bringen sie ihre Einzelpraxen nach § 24 UmwStG in die GbR ein, sind §§ 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG, 16 Abs. 2 Satz 3 EStG zu beachten. Veräußert ein Vertragsarzt seine Einzelpraxis an die GbR, um anschließend im medizinischen Versorgungszentrum als angestellter Arzt tätig zu werden, liegt ein begünstigter Veräußerungsgewinn nur dann vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen dürfte auch die Vertragsarztzulassung gehören. Wird auf diese nicht verzichtet, liegt ein laufender Gewinn vor. Angestellte Ärzte erzielen Einkünfte nach § 19 EStG und Vertragsärzte als Gesellschafter Einkünfte nach § 18 EStG. Gründen die Vertragsärzte als Träger des medizinischen Versorgungszentrums eine GmbH und veräußern sie an diese ihre Praxen oder bringen sie diese in die GmbH ein, um anschließend als angestellte Ärzte unter Verzicht auf ihre Vertragsarztzulassung im medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, erzielen sie Einkünfte aus § 19 EStG. Gleiches dürfte grundsätzlich auch dann gelten, wenn die Vertragsärzte ihre Praxen in die GmbH einbringen, aber nicht auf ihre Vertragsarztzulassung verzichten. Anders ist dies, wenn die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Vertragsarzt-Gesellschafter und der GmbH eindeutig eine selbständige Tätigkeit erkennen lässt und diese auch tatsächlich durchgeführt wird. Gründen die Vertragsärzte eine GmbH als Trägerin des medizinischen Versorgungszentrums und schließen sich die GmbH und ihre Gründer zu einer GbR zwecks Betriebs des medizinischen Versorgungszentrums zusammen und rechnen die Vertragsärzte unter ihrer eigenen Vertragsarztnummer ab, erzielen sie insoweit aufgrund Abfärbung grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Entsprechendes gilt, wenn sie mit der GmbH als Trägerin des medizinischen Versorgungszentrums keinen Gesellschaftsvertrag, sondern einen Kooperations- oder Dienstvertrag abschließen. Die Vertragsärzte erzielen dagegen Einkünfte nach § 18 EStG, wenn die GmbH an der Personengesellschaft nur typisch still beteiligt ist.

(so Janzen, Medizinische Versorgungszentren im Steuerrecht, DStR 2020, 475)

COVID-19-Pandemie / Steuerfreier Coronabonus / BMF v. 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009:001 / § 19 EStG / § 3 Nr. 11 EStG

 

Auf der Grundlage des BMF-Schreibens v. 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009:001 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der Coronakrise bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei Bar- und Sachleistungen zukommen lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist nach Auffassung der FinVerw § 3 Nr. 11 EStG i.V.m. R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR. Dies dürfte zweifelhaft sein. Der steuerfreie Coronabonus ist weder von § 3 Nr. 11 EStG noch von R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR gedeckt. Auch die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme i.S.v. § 163 AO dürften nicht vorliegen. Da der steuerfreie Coronabonus den Rahmen der genannten Regelungen überschreitet, dürften auch die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung keine Anwendung finden. Im Ergebnis dürfte die Maßnahme mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar sein. Bei dem Coronabonus muss es sich dem Grunde nach um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit handeln. Zu beachten ist insbesondere § 3c Abs. 1 ES...

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