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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.4.2025) / 2.26 § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Auswirkungen des SolZ 2021 auf die steuerliche Belastung von gewerblichen und nicht gewerblichen Einzelunternehmen/§ 15 EStG/SolZ 2021

 

Die Erhöhung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag von derzeit 972 EUR auf 16956 EUR (SolZ 2021) führt zu einer steuerlichen Entlastung von Personenunternehmen gegenüber Kapitalgesellschaften. Steuerliche Belastungsunterschiede ergeben sich aber auch im Verhältnis zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Personenunternehmen aufgrund der bei gewerblichen Personenunternehmen gegebenen Anrechnung der GewSt auf die ESt und die dadurch bedingte Verminderung des Solidaritätszuschlags. Bisher ergaben sich für gewerblich tätige Einzelunternehmen gegenüber nicht gewerblich tätigen Einzelunternehmen steuerliche Vorteile durch die GewSt-Pflicht bei Hebesätzen bis zu 400 %. Für darüber hinausgehende Hebesätze ergaben sich steuerliche Nachteile. Das SolZ 2021 führt bei Einzelunternehmen dazu, dass gewerbliche und nicht gewerbliche Einzelunternehmen bis zu einem Gewerbeertrag von 60.000 EUR und einem Hebesatz von maximal 380 % der gleichen steuerlichen Belastung wie nicht gewerbliche Einzelunternehmen unterliegen. Bei Hebesätzen über 380 % kommt es im Rahmen des neuen Rechts abhängig von der Höhe des Gewerbeertrags sowohl zu Verschlechterungen als auch zu Verbesserungen von gewerblichen im Vergleich zu nicht gewerblichen Einzelunternehmen.

(so Broer, Die Besteuerung von gewerblichen und nicht gewerblichen Personenunternehmen im Lichte der Reform des Solidaritätszuschlags, BB 2020, 283)

Güterstand von in Deutschland lebenden Ausländern/Zurechnung von Einkünften/§ 15 EStG/§ 18 EStG/§ 19 EStG/§ 20 EStG/§ 21 EStG

 

Bei Ehen nichtdeutscher Ehepaare, die bis zum 28.1.2019 geschlossen wurden und bei denen beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben, gilt hinsichtlich des Güterstands das jeweilige ausländische Recht. Dabei ist häufigster Güterstand innerhalb der EU die Errungengemeinschaft. Für Eheschließungen ab dem 29.1.2019 gelten die Regelungen der EuGüVO. Maßgebend danach ist grundsätzlich der Güterstand des Staats, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zwar besteht in beiden Fällen die Möglichkeit der Rechtswahl. Zu beachten sind aber die sich aus dem Wechsel des Güterstands ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Die Errungengemeinschaft entspricht im Wesentlichen der Gütergemeinschaft. Zu unterscheiden hinsichtlich der steuerlichen Folgen ist zwischen dem Eigen- bzw. Vorbehaltsgut und dem Gesamthandsvermögen. Bei der steuerlichen Wertung zu beachten ist auch, ob die sich aus dem ausländischen Güterstand ergebenden zivilrechtlichen Folgen korrekt umgesetzt wurden. Geltung hat dies insbesondere für Grundstücksgeschäfte. Gilt die Errungengemeinschaft, sind Einkünfte aus Wirtschaftsgütern, die zum Gesamthandsvermögen gehören, den Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzurechnen. Besonderheiten können hinsichtlich des Arbeitseinsatzes bei gewerblichen Einkünften in Betracht kommen. Ein durch den Güterstand der Errungengemeinschaft begründetes Gemeinschaftsverhältnis führt regelmäßig auch zur Begründung der Mitunternehmerstellung der Ehegatten. Einkünfte, die aus Wirtschaftsgütern resultieren, die dem Eigen- bzw. Vorbehaltsgut zuzurechnen sind, betreffen nur den jeweiligen Ehegatten. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind dem jeweiligen Berufsträger zuzurechnen. Entsprechendes gilt bei Einkünften auch nichtselbständiger Tätigkeit.

(so Stein, Steuerliche Probleme durch Fehlbeurteilungen des Ehegüterstandes in Deutschland lebender Ausländer - Teil I: Zivilrecht und steuerliche Grundzüge, DStR 2020, 368)

Güterstand von in Deutschland lebenden Ausländern/Problematische Fallgruppen/§ 15 EStG

 

Ausländische Güterstände können zu Fehlbeurteilungen im Rahmen steuerlicher Fragestellungen - z. B. im Hinblick auf das Buchwertprivileg - führen. Betroffen hiervon sind z.B. Betriebsaufspaltungen, Einbringungen i.S.v. §§ 20, 24 UmwStG, der Bereich des Sonderbetriebsvermögens oder der gewerbliche Grundstückshandel. Von steuerlicher Bedeutung können ausländische Güterstände auch im Rahmen grunderwerbsteuerlicher oder erbschaft- und schenkungsteuerlicher Fragestellungen - z.B. bei der Güterstandsschaukel - haben.

(so Stein, Steuerliche Probleme durch Fehlbeurteilungen des Ehegüterstandes in Deutschland lebender Ausländer - Teil II: Steuerliche Problemfälle, DStR 2020, 417)

Gewerbliche Infektion und deren Vermeidung/§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

 

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt für Personengesellschaften. Bei ihnen muss es sich nicht um Mitunternehmerschaften i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handeln. Erfasst von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird zum einen die Seitwärtsinfektion, für die eine Bagatellgrenze gilt. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn diese untrennbar z.B. mit einer freiberuflichen Tätigkeit verbunden und die freiberufliche Tätigkeit prägend ist. Eine gewerbliche Tätigkeit kann sich bei Freiberuflern auch ergeben, wenn es an einer l...

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