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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.4.2026) / 3.5 § 8b KStG (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Währungssicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen / BMF v. 5.10.2020, BStBl I 2020, 1033 / § 8b Abs. 2 KStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 10.4.2019, I R 63/15 entschieden, dass der Ertrag aus einem Währungssicherungsgeschäft, das ausschließlich zur Minimierung von Währungskursrisiken im Zusammenhang mit der Veräußerung von Auslandsbeteiligungen abgeschlossen wurde, aufgrund des bestehenden Veranlassungszusammenhangs als Bestandteil des steuerfreien Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG anzusehen ist. Zu dieser Problematik hat das BMF, welches der Auffassung des BFH folgt, im BMF-Schreiben v. 5.10.2020, BStBl I 2020, 1033 Stellung genommen. Sowohl nach Auffassung des BFH als auch des BMF gelten die obigen Urteilsgrundsätze nur bei einem Micro Hedge, nicht aber bei einem Macro bzw. Portfolio Hedge. Dem dürfte nicht zu folgen sein, wenn im konkreten Einzelfall auch bei diesen Geschäften der Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft besteht. Je nach Einzelfall dürfte auch ohne konkrete Veräußerungsabsicht bei Beteiligungserwerb der Veranlassungszusammenhang bestehen, wenn die Sicherungsbeziehung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beteiligungsveräußerung bestehen bleibt. Gegeben sein dürfte der Veranlassungszusammenhang auch bei einer Teilabsicherung. Fraglich ist, ob die obigen Urteilsgrundsätze auch in den Fällen der §§ 16, 17 EStG gelten. Dies dürfte zu bejahen sein. Zu achten ist auf eine saubere und ordentliche Dokumentation des Veranlassungszusammenhangs.

(so Strüder, Anwendung des § 8b KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften - Anmerkungen zu dem BMF-Schreiben v. 5.10.2020 (FR 2020, 1066), FR 2021, 28)

Währungssicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen / § 8b Abs. 2 KStG

 

Der BFH hat mit Urteil v...

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