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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.4.2026) / 3.3 § 4 KStG (Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2025

Kettenmodell / Erfordernis einer organisatorischen Verflechtung / BFH v. 29.8.2024, V R 43/21 / § 4 Abs. 6 KStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 29.8.2024, V R 43/21 entschieden, dass eine kettenförmige Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG nicht zulässig ist, wenn eine solche in einem einzigen Zusammenfassungsvorgang nicht möglich wäre. Zulässig ist eine Zusammenfassung nur dann, wenn alle zusammengefassten Betriebe gewerblicher Art auch einzeln mit jedem der anderen Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst werden könnten. Dem Urteil des BFH ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Wettbewerbsneutralität zuzustimmen. Bisher hat der BFH nicht darüber entschieden, ob eine organisatorische Verflechtung für eine Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 KStG erforderlich ist. Auch im obigen Urteil hat der BFH diese Frage dahinstehen lassen. Die FinVerw verlangt eine derartige organisatorische Verflechtung nicht (BMF v. 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303). Dem dürfte vor dem Hintergrund von Wortlaut, Telos und Historie des § 4 Abs. 6 KStG nicht zu folgen sein. Vielmehr handelt es sich bei der organisatorischen Verflechtung um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 4 Abs. 6 KStG. Im Übrigen dürfte § 4 Abs. 6 KStG auch zu einer ungerechtfertigten Privilegierung hinsichtlich der Verlustverrechnung öffentlicher gegenüber privater Unternehmen führen.

(so von Below, Neue Entwicklungen in der Körperschaftsteuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art – Zugleich Besprechung von BFH v. 29.8.2024 – V R 43/21, FR 2025, 302)

Kettenzusammenfassung / BFH v. 29.8.2024, V R 43/21 / BMF v. 6.6.2025, BStBl I 2025, 1453 / § 4 Abs. 6 KStG

 

Fraglich ist, ob - entsprechend der Auffassung der FinVerw (BMF v. 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303)...

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