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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.4.2026) / 3.2 § 5 KStG (Befreiungen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2022

Option zur Körperschaftsbesteuerung / Vorteilhaftigkeit / § 1a KStG

 

Interessant ist die Option zur Körperschaftsbesteuerung für große mittelständische Unternehmen, die umfangreich thesaurieren. Der Break-even liegt etwa bei einer Ausschüttung des Jahresüberschusses von etwa 72 %. Bei einer geringeren Ausschüttung ist die Behandlung als Kapitalgesellschaft günstiger und bei einer höheren Ausschüttung ungünstiger. Die Gleichstellung der optierenden Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft gilt im Bereich des ErbStG und des BewG nicht. Im Rahmen des internationalen Rechts können sich für eine optierende Personengesellschaft Nachteile ergeben. Geltung hat dies insbesondere für die Fälle, in denen die optierende Personengesellschaft Dividenden bezieht. Auch gilt für eine optierende Personengesellschaft die Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie nicht. Vorteile hat die Option nach § 1a KStG auch gegenüber dem echten Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft. Zum einen ist das Personengesellschaftsrecht flexibler und weniger komplex als das Kapitalgesellschaftsrecht. Des Weiteren ergeben sich auch Vorteile im Hinblick auf die Arbeitnehmermitbestimmung und die Publizität. Fraglich ist, ob Gesellschafterdarlehen eine sonstige Gegenleistung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG darstellen. Bei Überschreiten der Grenze von 25 % kann sich insoweit die Einholung einer verbindlichen Auskunft empfehlen. Zu beachten ist auch, dass die Anwendung von § 1a Abs. 4 S. 5 KStG regelmäßig durch die Aufnahme einer Kapitalgesellschaft in den Gesellschafterkreis vermieden werden kann.

(so Blöchle/Dumser, Die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften, GmbHR 2022, 72)

Option zur Körperschaftsbesteuerung / BMF-Schreiben v. 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 / § 1a KStG

 

Nach Auffas...

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