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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.4.2026) / 2.31 § 19 EStG (Nichtselbständige Arbeit)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Aufwendungen im Interesse des Arbeitnehmers und im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers / § 19 EStG / § 3 Abs. 9a UStG

 

Tätigt der Arbeitgeber Aufwendungen im Interesse des Arbeitnehmers und im betrieblichen Eigeninteresse kommt eine Aufteilung dieser gemischt veranlassten Aufwendungen nur bei Bestehen eines objektiven Aufteilungsmaßstabs in Betracht. In allen anderen Fällen sind die gemischt veranlassten Aufwendungen, je nachdem, welcher Veranlassungsfaktor im Vordergrund steht, dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. Letzterem dürfte nicht zu folgen sein. Sachgerecht ist auch hier nur eine Aufteilung. Zum einen erfolgt auch bei gemischten Aufwendungen i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG eine Aufteilung. Zum anderen gilt dies nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch bei den Kosten für Betriebsveranstaltungen. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG dürfte insoweit auch für andere Fälle von gemischten Aufwendungen als gesetzgeberische Grundsatzentscheidung anzusehen sein. Erfolgen kann die Aufteilung individuell oder typisierend, wobei eine typisierende Aufteilung auch über eine Freibetragsregelung erfolgen kann. Im Hinblick auf den Fallbeileffekt dürfte eine Freigrenze für eine pauschalierende Aufteilung ungeeignet sein. Entsprechendes muss auch für die USt gelten. Von daher dürfte die dortige Freigrenze nicht sachgerecht sein.

(so Weckerle, Betriebsveranstaltungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer - § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG als gesetzgeberischer Paradigmenwechsel, FR 2021, 587)

Betriebsveranstaltungen unter 2G bzw. 2G+ Bedingungen / § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG

 

Im Rahmen der Pandemie finden Betriebsveranstaltungen vielfach unter 2G bzw. 2G+ Bedingungen statt mit der Folge, dass ungeimpfte Arbeitnehmer von diesen Veranstaltungen ausgeschlossen sind. Hier stellt sich zum einen die Fra...

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