Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.5.2025) / 3.2 § 5 KStG (Befreiungen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

• 2020

Beteiligung gemeinnütziger Stiftungen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften / § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

 

Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, stellt sich die Frage, ob diese Beteiligung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Keine Geltung hat dies, wenn die gemeinnützige Stiftung tatsächlich Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft nimmt und die Kapitalgesellschaft nicht ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt oder selbst steuerbegünstigt ist. Notwendig ist ein aktives Eingreifen in das Tagesgeschäft. Bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsgremien der gemeinnützigen Stiftung und der Kapitalgesellschaft dürfte eine widerlegbare Vermutung dahingehend bestehen, dass die gemeinnützige Stiftung tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Tagesgeschäft der Kapitalgesellschaft ausübt. Bei teilweiser Personenidentität kommt es darauf an, ob die jeweiligen Personen tatsächlich in der Lage sind, ihren Willen in den Geschäftsführungsgremien sowohl der gemeinnützigen Stiftung als auch der Kapitalgesellschaft durchzusetzen. Besteht zwischen der gemeinnützigen Stiftung und der Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung, ist die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ebenfalls dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Beteiligungen an rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Demgegenüber führen Beteiligungen an originär gewerblich tätigen Personengesellschaften zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern die gemeinnützige Stiftung als Mitunternehmerin anzusehen ist. In den Fällen der Infizierung der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dürfte eine Aufteilung der Einkünfte vorzunehmen sein. Nur die originär gewerblichen Einkünfte führen zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, während die gewerblich infizierten Einkünfte der Vermögensverwaltung zuzurechnen sind. Die Zuordnung erfolgt auf der Ebene der gemeinnützigen Stiftung außerhalb des Feststellungsverfahrens. Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt, ist der Vermögensverwaltung zuzurechnen.

(so Kraus/Mehren, Gesellschaftsbeteiligungen bei gemeinnützigen Körperschaften - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung?, DStR 2020, 1593)

Option zur Körperschaftsbesteuerung / § 1a KStG

 

Interessant kann eine Option sein vor dem Hintergrund der Steuerbelastung und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es ist nicht geklärt, ob Anträge auf Option ab 2022, die bis zum 31.12.2021 zu stellen sind, bereits vor Inkrafttreten der Regelung ab dem 1.1.2022 wirksam sind. Die Option dürfte nicht für vermögensverwaltende entprägte Personengesellschaften möglich sein. Die Option gilt als fiktiver Formwechsel mit der Folge, dass bei Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten die Anteile nach § 22 Abs. 1 UmwStG sperrfristverhaftet sind. Veräußerung oder Rückoption innerhalb des Zeitraums von 7 Jahren führen damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Sollte die Höhe der Kapitalkonten nicht mit den Gesellschaftsanteilen übereinstimmen, sollten die Gesellschafter bereits im Vorfeld entsprechende Angleichungen – z.B. durch Entnahmen oder Einlagen – vornehmen. Die optierende Gesellschaft kann auch Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft sein. Fraglich ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft einen wirksamen Gewinnabführungsvertrag schließen kann. Ungeklärte Fragen bestehen auch im internationalen Kontext. Diese betreffen z.B. die Inanspruchnahme der Mutter-Tochter-Richtlinie oder die Abkommensberechtigung. Nicht fremdübliche schuldrechtliche Verträge zwischen der optierenden Gesellschaft und den Gesellschaftern können zu verdeckten Gewinnausschüttungen oder verdeckten Einlagen führen. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt eine Ausschüttung der optierenden Gesellschaft als zugeflossen gilt. Gleiches gilt auch für Umbuchungen des Gewinns auf ein Darlehenskonto, welches gesellschaftsvertraglichen Restriktionen unterliegt. Entsprechende Anpassungen im Gesellschaftsvertrag sollten vorgenommen werden. Die Einzelrechtsübertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens dürfte bei Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Formwechsel vom Schutzbereich des § 25 UmwStG erfasst werden mit der Folge, dass eine Sperrfristverletzung nach § 6 Abs. 5 EStG nicht in Betracht kommt. Handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um ein Grundstück, ist § 5 Abs. 3 GrEStG zu beachten. Ein unmittelbarer Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine optierende Gesellschaft dürfte nicht möglich sein. Vielmehr müsste die Kapitalgesellschaft zunächst in eine Personengesellschaft formgewechselt werden mit anschließender Option...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Wachstumschancengesetz: Geplante Änderungen beim Optionsmodell des § 1a KStG
Wandelprojekte
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das "Wachstumschancengesetz" verabschiedet. Darin enthalten ist – neben zahlreichen weiteren Änderungen – die verbesserte Ausgestaltung des Optionsmodells gem. § 1a KStG.


Überblick: Wachstumschancengesetz verkündet
Wachstumschancengesetz (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bundesrat hatte am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Literaturauswertung EStG/KS... / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
Literaturauswertung EStG/KS... / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)

• 2021 Option zur Körperschaftsbesteuerung / § 1a KStG  Nach § 1a Abs. 2 S. 2 KStG sind aufgrund der Option §§ 1 und 25 UmwStG entsprechend anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, dass bei im Drittland ansässigen Gesellschaftern ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren