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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.5.2025) / 2.41 § 34 EStG (Außerordentliche Einkünfte)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Nachzahlung von Überstundenvergütungen/Fünftelregelung/Anrufungsauskunft/§ 34 EStG/§ 42e EStG

 

Das FG Münster hat mit Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E (VI R 23/19) entschieden, dass die Fünftelregelung auch die Nachzahlung von Überstundenvergütungen für mehrere vergangene Jahre erfasst. Der Auffassung des FG Münster dürfte zuzustimmen sein. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens anzuwenden hat. Wendet er sie an, obwohl deren Voraussetzungen nicht vorlagen, haftet er. Zwar besteht ein Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer. Dieser ist vielfach aber wirtschaftlich wertlos. Das Risiko der Haftung kann der Arbeitgener durch eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG vermeiden. Diese ist verbindlich. Handelt der Arbeitgeber entsprechend der Auskunft, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Für den Arbeitnehmer tritt keine Bindungswirkung ein.

(so Gommers, Anwendbarkeit der Fünftelregelung auf die Nachzahlung von Überstundenvergütungen, BB 2020, 156)

• 2021

Tarifermäßigung für Corona-Hilfen / Neustarthilfe für Soloselbständige / § 34 EStG / § 24 EStG

 

Es stellt sich die Frage, ob für Corona-Hilfen die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG vor dem Hintergrund anzuwenden ist, dass es sich bei ihnen um Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG und damit um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt. Dies lehnt die OFD NRW mit Verfügung v. 28.6.2021, S 2290 – 2021/0011 – St 115 ab. Die Verfügung dürfte nicht bundesweit abgestimmt sein. Zu folgen sein dürfte der Auffassung der OFD NRW nicht. Corona-Hilfen führen zu laufenden Betriebseinnahmen. Steuerfrei dürften nur der Corona-Bonus (§ 3 Nr. 11a EStG) und die Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 3 Nr. 25 EStG) sein. Die Corona-Hilfen dürften mangels Mitvorliegens eines Eigeninteresses der öffentlichen Hand auch Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG darstellen. Fehlen kann es aber an der für die Anwendung von § 34 EStG erforderlichen Zusammenballung von Einkünften, weil die Corona-Hilfe regelmäßig geringer ausfällt als die entgangenen Betriebseinnahmen. Zwingend ist dies aber nicht. Bei fehlender Zusammenballung kann ein Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme ratsam sein. Angebracht sein kann ein Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme auch in den Fällen der Neustarthilfe für Soloselbständige und für sog. körpernahe Dienstleistungen, da es sich hier um eine am Existenzminimum orientierte Sozialleistung handeln dürfte.

(so Dellner, Versteuerung von Corona-Hilfen in Einzelfällen – Vermehrt Einsprüche – OFD NRW reagiert mit Verfügung, NWB 2021, 3372)

• 2022

Steuerliche Behandlung von Sprinterprämien / § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG

 

Fraglich ist, ob es sich bei Sprinterprämien um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt. In einer Sprinterklausel erhält der Arbeitnehmer gegen Abfindung das einseitige Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig vor Ablauf eines bereits vereinbarten Beendigungszeitpunkts und der ordentlichen Kündigungsfrist beenden zu können. Im Rahmen der Finanzgerichtsbarkeit ist umstritten, ob es sich bei der entsprechenden Zahlung tatsächlich um eine Abfindung handelt (vgl. FG Hessen v. 31.5.2021, 10 K 1597/20 und FG Niedersachsen v. 8.2.2018, 1 K 279/17). Auch eine die Rechtslage klärende Entscheidung des BFH liegt bisher nicht vor (vgl. IX B 59/11 und IX B 34/18). Bei der Sprinterprämie dürfte es sich regelmäßig nicht um eine Entschädigung i.S.d § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG handeln. Ob eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegt, kann mit vertretbaren Argumenten unterschiedlich gesehen werden. In der arbeitsrechtlichen Literatur wird überwiegend von einer ermäßigten Besteuerung ausgegangen. Dem sollte mit Vorsicht begegnet werden. In Beratungssituationen sollte darauf hingewiesen werden, dass die Rechtslage unsicher ist.

(so Vorbeck, Steuerliche Behandlung in Aufhebungsverträgen vereinbarter Sprinterprämien, DStR 2022, 463)

• 2024

Tarifermäßigung auf Veräußerungsgewinne / Gewinn- und umsatzabhängiger Earn-Out / § 34 Abs. 3 EStG

 

Beim Verkauf z.B. von Betrieben werden vielfach neben einem Festkaufpreis auch ein Earn-Out vereinbart. Dieser kann vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BFH (BFH v. 9.11.2023, IV R 9/21) zu einer Versagung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG auf den Veräußerungsgewinn mangels Zusammenballung der Einkünfte führen. Dies deshalb, weil beim Veräußerungsgewinn auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs und beim gewinn- und umsatzabhängigen Earn-Out auf den Zuflusszeitpunkt abzustellen ist. Ist die Earn-Out Zahlung nur dem Grunde nach ungewiss, dürfte insoweit von einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs auszugehen sein mit der Folge der Gewährung der Tarifermäßigung in voller Höhe. Dies ist auch Auffassung der FinVerw. Der BFH hat diese Fragestellung allerdings in seiner obigen Entscheidung offengelassen. Unschädlich ist,...

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