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Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 4 GrSt

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Geschäftsgrundstücke/Bodenrichtwerte/Verlängerung der Nutzungsdauer/Abgabefristen/§§ 258 ff. BewG

 

Geschäftsgrundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten. Besondere Bedeutung erlangen in diesem Zusammenhang die Bodenrichtwerte. Deren Ansatz kann bei Industriegrundstücken zu nicht realitätsgerechten Bewertungen führen. Zum einen werden hier Besonderheiten – wie z. B. Altlasten – nicht berücksichtigt. Zum anderen übersteigen bei großen Industrieflächen die Bodenrichtwerte vielfach den tatsächlichen Bodenwert. Auch fehlt es an einem bundeseinheitlichen Verfahren zur Feststellung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse. Problem in diesem Zusammenhang ist auch die fehlende juristische Überprüfbarkeit der ermittelten Bodenrichtwerte. Führen Baumaßnahmen zu einer wesentlichen Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, ist eine entsprechend verlängerte wirtschaftliche Restnutzungsdauer anzusetzen. Unklar ist, wie die Verlängerung der Nutzungsdauer zu ermitteln ist. Die Frist hinsichtlich der Anzeige- und Abgabepflichten von einem Monat dürfte für Unternehmen mit einer Vielzahl von wirtschaftlichen Einheiten oder mit erheblichem Gebäudebestand zu kurz sein. Ob das vom Gesetzgeber gewählte wertorientierte Modell mit seinen zahlreichen Pauschalierungen und Typisierungen zur beabsichtigten Einzelfallgerechtigkeit führt, dürfte fraglich sein.

(so Wünnemann/Koller, Die Grundsteuerreform – ein Resümee aus Sicht der Industrie, BB 2020, 215)

Grundsteuer als Flächensteuer/Verfassungsmäßigkeit/Art. 3 GG

 

Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der GrSt. Aufgrund der Länderöffnungsklausel haben die Bundesländer aber die Möglichkeit, vom GrSt-Bundesmodell abweichende grundsteuerliche Regelungen zu erlassen. Ein abweichungsfester Kern d...

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