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Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 3.9 §§ 199-203 BewG (Vereinfachtes Ertragswertverfahren)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Vereinfachtes Ertragswertverfahren / ErbStR 2019 / Aktualisierungen und Konkretisierungen / § 199 BewG

 

Bei der verbilligten Überlassung eines Unternehmens dürfte von einer gemischten Schenkung auszugehen sein. Bei einer verbilligten Überlassung an Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob insoweit Arbeitslohn vorliegt. Zu Verfügungsbeschränkungen, die nicht zu berücksichtigen sind, können auch Vereinbarungen führen, die eine Veräußerung ausschließlich an bestimmte Personen vorsehen (R B 11.3 Abs. 1 ErbStR 2019). Bei einer Wertableitung aus Verkäufen, kann der Nachweis, dass dieser Umstand nicht zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert geführt hat, nur durch Vorlage eines Gutachtens erfolgen. Besondere Umstände, die bei der Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren oder im Rahmen des Substanzwertverfahrens bei der Wertermittlung nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, können nicht durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden (R B 11.4 Abs. 1 ErbStR 2019). Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens kommt auch kein Paketzuschlag in Betracht. Auch ein Abschlag für den fehlenden Einfluss auf die Geschäftsführung scheidet aus. Entsprechendes gilt auch im Rahmen des Substanzwertverfahrens (R B 11.4 Abs. 2 ErbStR 2019). Bei der Bewertung einer GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG liegt grundsätzlich ein Fall von geringer Bedeutung vor, der die Anwendung der insoweit bestehenden Vereinfachungsregelung gestattet (R B 11.4 Abs. 4 ErbStR 2019). Bei der Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften scheidet aufgrund der Haftungsbeschränkung ein Ansatz negativer Werte aus (R B 11.4 Abs. 10 ErbStR 2019). Gehört der Nießbrauch an einer Beteiligung an einer Personengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen, ist nach Auffassung der ...

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