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Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 2.7 § 7 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Verdeckte Einlage in Personengesellschaft/Begünstigungsfähiger Erwerb/§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG/§ 13a ErbStG/§ 13b ErbStG

 

Es stellt sich die Frage, ob disquotale verdeckte Einlagen in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage bei Personengesellschaften nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigungsfähig sind. Dies dürfte unter der Voraussetzung zu bejahen sein, dass es sich bei den eingelegten Wirtschaftsgütern um begünstigungsfähiges Vermögen handelt. Bei den Gesellschaftern liegt ein Erwerb i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Geltung dürfte dies sowohl bei Personengesellschaften mit Betriebsvermögen als auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften haben. Dies ergibt sich bei Personengesellschaften mit Betriebsvermögen aus der gesamthänderischen Bindung und bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften aus der gewerblichen Infizierung bzw. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG. Kommt es mit der Zuwendung an die Mitgesellschafter zu einem Wechsel in der begünstigten Vermögensart – z. B. von § 13b Abs. 1 Nr. 3 zu § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – dürfte dies unschädlich sein. Die verdeckte Einlage einzelner Wirtschaftsgüter ist dagegen nicht begünstigt.

(so Milatz, Verdeckte Einlagen und erbschaftsteuerliche Transparenz von Personengesellschaften, Stbg 2020, 15)

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung/Verfassungsmäßigkeit/§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG/Art. 105 GG/Art. 106 GG

 

Nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt die bloße Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Zum einen hat die FinVerw die gesetzliche Regelung, da sie als zu weitgehend angesehen wurde, eingeschränkt (R E 7.5 ErbStR 2019). Dies dürfte einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungspr...

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