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Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.4.2026) / 2.9 § 13a ErbStG (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Nicht verschonungsfähiges Betriebsvermögen / Erbschaftsteuerfinanzierung / §§ 13a, 13b, 28a ErbStG

 

Die Unternehmensnachfolge kann mit hohen Belastungen von Erb- bzw. SchenkSt verbunden sein. Ursache hierfür sind z. B. nicht verschonungsfähiges Betriebsvermögen, Risiken im Rahmen des Verwaltungs- bzw. Finanzmitteltests oder beim jungen Verwaltungs- und Finanzmittelvermögen sowie das Auslösen von Nachversteuerungstatbeständen. Es stellt sich die Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, die potentiellen steuerlichen Belastungen abzusichern. Interne Finanzierungsmöglichkeiten stellen dar ausreichendes Privatvermögen oder bei entsprechender Liquidität des Unternehmens Dividendenausschüttungen oder Gesellschafterdarlehen. In Betracht kommt auch die Gründung eines Pools außerhalb des Unternehmens, in dem die entsprechenden Liquiditätsreserven vorgehalten werden. Im Rahmen von § 28a ErbStG ist darauf zu achten, dass das Vorhalten von Liquidität nicht zu verfügbarem Vermögen führt. Als externe Finanzierungsmöglichkeiten kommen in Betracht neben einem Erbschaftsteuerdarlehen einer Bank auch eine Risikotodesfallversicherung oder eine kapitalbildende Lebensversicherung. Bei den Versicherungslösungen sind die einkommen- und erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Im Rahmen des Erwerbs eines Großunternehmens nach § 28a ErbStG darf durch die Versicherungslösung kein verfügbares Vermögen entstehen. Erreicht werden kann dies durch die Trennung der Inhaberschaft der Versicherung von der Inhaberschaft an dem zu verschonenden Unternehmen, wobei der Bezugsberechtigte die ihm zugeflossene Ablaufleistung dem Großunternehmenserwerber als Darlehen zur Verfügung stellt. Die Versicherung muss so ausgestaltet werden, dass sie beim Inhaber der Versicherung nicht zu einem ...

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