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Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 28.2.2026) / 3.2 § 11 BewG (Wertpapiere und Anteile)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2022

Verweis auf das Stuttgarter Verfahren als anzuwendende Bewertungsmethode / § 11 BewG

 

GmbH-Satzungen verweisen vielfach zum Zwecke der Bewertung von Geschäftsanteilen z. B. anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters auf das Stuttgarter Verfahren. Dies ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 14.3.2022, II B 25/21 problematisch, da die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens regelmäßig zu unzutreffenden Werten führt. Dies kann zivilrechtlich zu Korrekturen hinsichtlich der Abfindungshöhe führen, wenn die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zu einer Abfindung führt, die erheblich hinter dem wahren Anteilswert liegt. Entsprechende Satzungsregelungen sollten von daher korrigiert werden. Welches Bewertungsverfahren anstelle des Stuttgarter Verfahrens Anwendung finden soll, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu entscheiden.

(so Hülsmann, Problematischer Verweis auf Stuttgarter Verfahren in GmbH Satzung – Zugleich eine Anmerkung zur Entscheidung des BFH v. 14.3.2022 – II B 25/21, NWB 2022, 2058)

• 2025

Unternehmensbewertung / Wertbandbreiten / Ermittlung des konkreten Werts / § 11 BewG

 

Unternehmenswerte werden regelmäßig in Bandbreiten ermittelt, da es einen Unternehmenswert als solchen nicht gibt. Für steuerliche Zwecke ist allerdings insoweit ein konkreter Punktwert zu ermitteln. Eine gesetzliche Regelung zur Punktwertermittlung existiert nicht. Von daher dürfte es allein Aufgabe des Stpfl. sein, einen plausibel begründeten Punktwert aus dem Bandbreitenwert als konkreten Wert des Unternehmens zu ermitteln. Hiervon sollte der Stpfl. auch Gebrauch machen.

(so Rapp/Freichel, Wertbandbreiten bei steuerrechtlich induzierten Unternehmensbewertungen: Welcher Wert ist der "rechtskonformste" Wert? – Ergänzende Anmerkungen zum Beitrag...

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