Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 6.7 § 24 UmwStG (Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft)

Prof. Dr. Georg Schnitter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

• 2020

Einbringung zu Buchwerten / Bruttomethode / Nettomethode / § 24 UmwStG

 

Bei der Einbringung einer Sachgesamtheit zu Buchwerten nach § 24 UmwStG kann das übernommene Vermögen in der Gesamthandsbilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen nach der Brutto- oder der Nettomethode dargestellt werden. Erreicht werden dürfte die Buchwertfortführung auch dadurch, dass in der Gesamthandsbilanz unter Verzicht auf die Bildung von Ergänzungsbilanzen die Nettomethode gewählt wird. Demgegenüber ist nach Auffassung der FinVerw bei der Wahl der Nettomethode die Bildung von Ergänzungsbilanzen zwingend (24.14 UmwStE). Werden Ergänzungsbilanzen gebildet, kann - im Gegensatz zur Auffassung des FG Niedersachsen v. 9.9.2019, 3 K 52/17 (IV R 27/19) - die Anwendung der Bruttomethode nicht zu anderen steuerlichen Ergebnissen führen als die Anwendung der Nettomethode. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein Gesellschafter bei Wahl der Nettomethode mit positiver Ergänzungsbilanz gegen Barabfindung ausscheidet. Die negativen Ergänzungsbilanzen der übrigen Gesellschafter sind in diesem Fall - im Gegensatz zur Auffassung des FG Niedersachsen - nicht aufzulösen, sondern entsprechend fortzuentwickeln. Zivilrechtlich kann die Wahl der Brutto- oder Nettomethode im Hinblick auf die entnahmefähigen Gewinne zu Unterschieden führen. Besteht ein Interesse an hohen entnahmefähigen Gewinnen, ist die Nettomethode zu bevorzugen. Werden Gewinnthesaurierungen erstrebt, bietet sich die Bruttomethode an. Bis zur Klärung der dargestellten Rechtsfrage sollte der Bruttomethode der Vorzug gegeben werden.

(so Stenert, Wirkt sich die Wahl der Brutto- oder Nettomethode im Rahmen des § 24 UmwStG auf die Höhe der Steuer aus? - Zugleich Anmerkung zu FG Niedersachsen v. 9.9.2019 - 3 K 52/17, DStR 2020, 1776)

• 2023

Einbringung zu Buchwerten / Bruttomethode / Nettomethode / § 24 UmwStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 23.3.2023, IV R 27/19 entschieden, dass die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zwecke der Buchwertfortführung gebildet worden sind, nicht aufzulösen sind, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet. Die Wahl der Darstellungsmethode – Brutto- oder Nettomethode – darf keinen Einfluss auf das steuerliche Ergebnis haben. Zwischen beiden Methoden besteht ein Wahlrecht. Ungeklärt ist weiterhin, ob bei der Buchwertfortführung Ergänzungsbilanzen zwingend zu bilden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob eine Barabfindung aus Mitteln der Personengesellschaft in das Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters zu einer unechten Realteilung führen kann.

(so Dreßler/Kompolsek, Keine Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter bei nachfolgendem Austritt des Neugesellschafters – Einordnung des BFH-Urteils v. 23.3.2023 – IV R 27/19, DStR 2023, 2599)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Überblick: Alle am 25.05.2023 veröffentlichten Entscheidungen
Bundesfinanzhof Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Am 25.05.2023 hat der BFH acht sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.


Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Übertragungen, Überführungen einzelner Wirtschaftsgüter oder Betriebe, Nachversteuerungsfälle
Asian businessman brainstorming to analyze financial reporting situation, investment, income, tax an
Bild: 578356451

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege der Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 5 EStG aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, kommt hierbei gem. § 34a Abs. 5 Satz 1 EStG unter den Voraussetzungen des Abs. 4 EStG eine Nachversteuerung in Betracht.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Keine Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines Neugesellschafters gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen bei nachfolgendem entgeltlichen Ausscheiden des neu Eingetretenen
Keine Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines Neugesellschafters gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen bei nachfolgendem entgeltlichen Ausscheiden des neu Eingetretenen

  Leitsatz Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren