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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.46 § 237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2022

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen / § 237 AO

 

Das BVerfG hat entschieden, dass die Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 der Höhe nach verfassungswidrig ist und dem Gesetzgeber aufgegeben, für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Begründet hat das BVerfG dies damit, dass vor dem Hintergrund der Verfestigung des Niedrigzinsniveaus ab dem Jahr 2014 eine realitätsgerechte Abschöpfung des Zinsvorteils nicht mehr vorliegt. Fraglich ist, ob dies nicht auch für Aussetzungszinsen gelten muss. Dies dürfte zu bejahen sein. Zum einen hat das BVerfG über die Aussetzungszinsen eigentlich nicht entschieden. Es hatte Zweifel, ob es zur Prüfung der Aussetzungszinsen überhaupt berechtigt war. Aus der mittelbaren Äußerung des BVerfG in den Urteilsgründen dahingehend, dass der Stpfl. bei Aussetzungszinsen die Wahl habe, den Zinssatz hinzunehmen oder nicht, dürfte nicht zwingend zu folgern sein, dass der Zinssatz von 6 % insoweit akzeptabel ist. Zum anderen dürfte die Annahme des BVerfG hinsichtlich eines insoweit bestehenden Wahlrechts der Realität widersprechen. Im Übrigen dürfte auch kein sachgerechter Grund bestehen, für die Zinsen nach § 237 AO einen anderen Maßstab anzulegen als für die Zinsen nach § 233a AO, zumal es auch insoweit um die Abschöpfung eventueller Liquiditätsvorteile geht. Von daher dürfte das BVerfG im Rahmen einer dezidierten Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen kaum zum Ergebnis von deren Verfassungsmäßigkeit kommen. Entsprechendes dürfte auch gelten hinsichtlich der Stundungszinsen und der Prozesszinsen. Besonderheiten könnten allenfalls bei den Hinterziehungszinsen gelten.

(so von Streit/Streit,...

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