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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.33 § 162 AO (Schätzung von Besteuerungsgrundlagen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Schätzungen bei Doppelverkürzungen in der Gastronomie / § 162 AO

 

Die Entscheidungen des BFH v. 27.8.2019, X B 160/18, X B 3-10/19 und des FG Münster v. 17.1.2020, 4 K 16/16 E, G, U, F betrafen Hinzuschätzungen bei Doppelverkürzungen (Schwarzeinkäufe und Schwarzerlöse) in der Gastronomie. Bei Einsatz von elektronischen Kassensystemen ist die tägliche Erstellung von Z-Bons - auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - erforderlich. Anderenfalls liegt ein schwerer Mangel vor, der zu Hinzuschätzungen führt. Ebenfalls schwere Mängel liegen vor beim Fehlen von Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung und beim Verstoß gegen den Grundsatz der Einzelaufzeichnung. Häufige Stornobuchungen - insbesondere nach Geschäftsschluss - sprechen für Manipulationen am Kassensystem. Die Auswahl der Schätzungsmethode steht im Ermessen der FinVerw. Es muss diejenige gewählt werden, die zu einem Ergebnis führt, welches der Wirklichkeit am nächsten kommt. Im Regelfall ist es erforderlich, das Ergebnis auf der Grundlage von mehreren Schätzungsmethoden zu begründen. Erfolgen kann eine Schätzung auch auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung. Deren Anwendung kommt insbesondere bei einem breiten Angebot von Speisen in Betracht. Die Verhältnisse des konkreten Betriebs müssen berücksichtigt werden. Weitere Schätzungsmethode ist das Abstellen auf den Vorjahresvergleich. Bei Anwendung dieser Methode können auch Sicherheitszuschläge in die Schätzung einfließen. Änderungen der Verhältnisse im Schätzungsjahr müssen berücksichtigt werden. Steht eine Steuerhinterziehung im Raum, darf sich die Schätzung nicht im oberen Rahmen bewegen. Dabei führen allein Mängel in der Kassenführung nicht zur Steuerhinterziehung.

(so Gehm, Doppelverkürzungen im gastronomischen Bereich - Zusch...

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