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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.33 § 162 AO (Schätzung von Besteuerungsgrundlagen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Schätzungen bei Doppelverkürzungen in der Gastronomie / § 162 AO

 

Die Entscheidungen des BFH v. 27.8.2019, X B 160/18, X B 3-10/19 und des FG Münster v. 17.1.2020, 4 K 16/16 E, G, U, F betrafen Hinzuschätzungen bei Doppelverkürzungen (Schwarzeinkäufe und Schwarzerlöse) in der Gastronomie. Bei Einsatz von elektronischen Kassensystemen ist die tägliche Erstellung von Z-Bons - auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - erforderlich. Anderenfalls liegt ein schwerer Mangel vor, der zu Hinzuschätzungen führt. Ebenfalls schwere Mängel liegen vor beim Fehlen von Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung und beim Verstoß gegen den Grundsatz der Einzelaufzeichnung. Häufige Stornobuchungen - insbesondere nach Geschäftsschluss - sprechen für Manipulationen am Kassensystem. Die Auswahl der Schätzungsmethode steht im Ermessen der FinVerw. Es muss diejenige gewählt werden, die zu einem Ergebnis führt, welches der Wirklichkeit am nächsten kommt. Im Regelfall ist es erforderlich, das Ergebnis auf der Grundlage von mehreren Schätzungsmethoden zu begründen. Erfolgen kann eine Schätzung auch auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung. Deren Anwendung kommt insbesondere bei einem breiten Angebot von Speisen in Betracht. Die Verhältnisse des konkreten Betriebs müssen berücksichtigt werden. Weitere Schätzungsmethode ist das Abstellen auf den Vorjahresvergleich. Bei Anwendung dieser Methode können auch Sicherheitszuschläge in die Schätzung einfließen. Änderungen der Verhältnisse im Schätzungsjahr müssen berücksichtigt werden. Steht eine Steuerhinterziehung im Raum, darf sich die Schätzung nicht im oberen Rahmen bewegen. Dabei führen allein Mängel in der Kassenführung nicht zur Steuerhinterziehung.

(so Gehm, Doppelverkürzungen im gastronomischen Bereich - Zuschätzung bei Schwarzeinkäufen und Kassenmängeln, NWB 2020, 2746)

Amtliche Richtsatzsammlung / Anwendung im Rahmen der Schätzung / § 162 AO

 

Im September 2018 hat ein Abgeordneter des deutschen Bundestags eine Kleine Anfrage hinsichtlich der Ermittlung der Richtsätze an die Bundesregierung gestellt. Diese wurde vom BMF beantwortet. Aus der Antwort dürfte sich ergeben, dass die Ermittlung der für die Richtsatzsammlung erforderlichen Daten in keiner Weise den wissenschaftlichen Regeln der Statistik entspricht. Dies gilt insbesondere für die Methode der Stichprobenziehung und die Größe der Stichprobe. Bei der Auswahl der Richtsatzprüfungen wird darauf geachtet, dass das Ergebnis im Richtsatzrahmen liegt, um einer Verfälschung der Richtsätze zu vermeiden. Unternehmen mit einer schlechten Ertragslage werden z.B. nicht in die Richtsatzsammlung eingerechnet. Auch weichen die dortigen Werte von vergleichbaren Werten anderer Institutionen ab. Im Ergebnis dürften der Richtsatzsammlung zu hohe Gewinne und Umsätze zugrunde liegen. Von daher dürfte sie als Schätzungsgrundlage nicht in Betracht kommen.

(so Slahor/Weber, Gewinnschätzungen im Steuerverfahren: Problematische Anwendung der "Amtlichen" Richtsatzsammlung, DStR 2020, 2058)

• 2021

Direktanspruch in der Umsatzsteuer / § 163 AO / § 227 AO

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 15.3.2007, C-365/05 entschieden, dass ein aufgrund seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger, der eine zu Unrecht geschuldete, aber in einer Rechnung ausgewiesene USt gezahlt hat, insoweit im Wege eines Direktanspruchs einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch gegen das FA hat, sofern eine Rückforderung vom Leistenden und Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Dabei setzt ein derartiger Direktanspruch voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat (BFH v. 25.6.2020, V B 88/19). Unmöglich ist die Rückerstattung in den Fällen der Insolvenz (BFH v. 23.6.2015, VII R 30/14). Fraglich und völlig offen ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung als übermäßig erschwert angesehen werden kann. Geltend zu machen ist der Direktanspruch im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO gegenüber dem FA des Leistungsempfängers. Die FinVerw lehnt einen derartigen Antrag regelmäßig ab. Die entsprechenden Urteile des BFH bzw. des EuGH sind dementsprechend auch nicht im BStBl veröffentlicht worden. Die Vorgehensweise der FinVerw dürfte mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar sein. Gegen ablehnende Entscheidungen der FinVerw sollte mit Rechtsmitteln vorgegangen werden. Die Problematik des Direktanspruchs dürfte sich insbesondere nach Ablauf der Corona-Pandemie stellen.

(so Weber, Direktanspruch in der Umsatzsteuer – Anmerkungen und Praxistipps zum BFH-Beschluss v. 25.6.2020, V B 88/19, NWB 2021, 1253)

Schätzungen / Schätzungsrahmen / Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit / § 162 AO

 

Eine Schätzung ist rechtmäßig, wenn die Schätzungsvoraussetzungen vorliegen und die Schätzung schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und wirtschaftlich möglich ist, sich also im Schätzungsrahmen bewegt. Bewegt sich ...

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