Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.28 § 147 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

• 2020

GoBD 2019/Neuerungen/§ 147 AO

 

Das BMF hat mit BMF-Schreiben v. 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269 die GoBD aktualisiert. Die GoBD 2019 enthalten wesentliche Neuerungen. Cloud gestützte DV-Systeme werden wie DV-Systeme behandelt. Bei Verlagerung des Servers ins Ausland ist § 146 Abs. 2a AO zu beachten. Unternehmen sollten sich durch Vertragsklauseln über den Serverstandort absichern. Die bildliche Erfassung von Belegen - auch im Ausland - ist zulässig. Aufzubewahren ist der buchungsbegründende Beleg. Dabei kann es sich auch um das digitale Format handeln. Bei einem ersetzenden Konvertieren muss die Originalversion zwar aufbewahrt werden. Gespeichert werden muss aber grundsätzlich nur noch die Konvertierung. Eine Änderungshistorie der Verfahrensdokumentation muss sichergestellt sein, wobei die Änderungen versionisiert werden müssen. Bei abgeschalteten Systemen, die aufbewahrungspflichtige Daten enthalten, muss nach Ablauf des fünften Kalenderjahrs grundsätzlich nur noch der Z 3-Datenzugriff sichergestellt sein. Die GoBD enthalten für Kleinstunternehmen bis 17.500 EUR Jahresumsatz Erleichterungen. Diese betreffen insbesondere die Verfahrensdokumentatiuon und das einzurichtende IKS. Es besteht grundsätzlich Einzelaufzeichnungspflicht. Ausnahmen gelten bei offenen Ladenkassen und Taxametern. Unbare Geschäftsvorfälle sind grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen und bare Geschäftsvorfälle täglich festzuhalten. Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein.

(so Schütte/Götz, GoBD 2019 - Eine Übersicht über die wesentlichen Neuerungen, DStR 2020, 90)

GoBD 2019/Neuerungen/§ 147 AO

 

Das BMF hat mit BMF-Schreiben v. 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269 die GoBD aktualisiert. Eine gesicherte Definition, was unter steuerlich relevanten Daten zu verstehen ist, besteht nicht. Von daher sollte von einem sehr weiten Begriffsverständnis insoweit ausgegangen werden. Bei Neuerwerb von IT-Lösungen ist darauf zu achten, dass diese den GoBD-Anforderungen genügen. Geltung hat dies insbesondere auch bei IT-Eigenentwicklungen. Die Änderungen der GoBD haben insbesondere Auswirkungen bei der Behandlung papierner und elektronischer Rechnungen im Rahmen der USt. Die bildliche Erfassung von Papierdokumenten ist erweitert worden. Sie kann z.B. auch durch Smartphones oder im Ausland erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Speicherung der bildhaften Originalbelege bzw. deren Aufbewahrung entbehrlich. Des Weiteren können bestimmte zollrechtliche Dokumente zwar digitalisiert werden, die Originaldokumente sind aber trotzdem aufzubewahren. Im Rahmen von bargeldnahen Branchen ist die Kassensicherungsverordnung zu beachten. Ab dem 1.1.2020 dürfen nur noch solche elektronischen Kassen verwendet werden, die eine vollständige Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen. Bei der Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme gelten Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungspflicht nicht. Des Weiteren müssen ab 2020 auch alle Kassen mit einer TSE ausgestattet sein. Für Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, gilt eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022. Außerdem muss die TSE zertifiziert sein. Aufgrund einer Übergangsregelung wird die Nichteinrichtung einer TSE bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet. Ebenfalls umgesetzt werden muss die DSFinV-K bis zum 30.9.2020. Zu beachten ist die Kassenmeldepflicht. Es ist zu empfehlen, Alt-Kassen weiter aufzubewahren. Seitens der FinVerw werden weder Zertifizierungen noch Software-Testate erteilt. Geltung hat dies sowohl im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung als auch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft.

(so Hafner, Neue GoBD: Kommt jetzt die Finanzverwaltung 4.0?, BB 2020, 363)

GoBD 2019 / Verfahrensdokumentation / Rechtsnatur / § 147 AO

 

Das BMF hat mit Schreiben v. 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269 die GoBD aktualisiert. Hinsichtlich der Verfahrensdokumentation finden sich in den GoBD keine Vorgaben. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Verfahrensdokumentation existiert ebenfalls nicht. Abgeleitet werden kann die Verpflichtung zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation allenfalls aus den Regelungen in § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. § 145 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach kann eine Verfahrensdokumentation nur in dem Umfang verlangt werden, wie dies zum Verständnis der Buchführung erforderlich und notwendig ist. Dies ist eine Frage des jeweiligen konkreten Einzelfalls. Von daher können pauschale Aussagen zur Ausgestaltung einer Verfahrensdokumentation nicht in Betracht kommen. Bei den GoBD handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die nur für die FinVerw bindend sind. Es handelt sich weder um Gesetze noch um GoB. Trotzdem sollten sie, um Auseinandersetzungen mit der FinVerw zu vermeiden, beachtet werden. Im Übrigen ist deren Erfüllung auch Gegenstand von Betriebsprüfungen. Verantwortlich für die Erfüllung der GoBD im Rahmen einer GmbH ist der Geschäftsführer.

(so Schiffers, Aktualisierung der GoBD - Ko...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Aufbewahrungsfristen: Diese Unterlagen können 2025 vernichtet werden
Manager unterschreibt
Bild: Pixabay

Unterlagen und Daten brauchen Platz: Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie unter Berücksichtigung der 6, 8 oder 10-jährigen Aufbewahrungsfrist ab dem 1.1.2025 vernichten dürfen.


BMF: Änderung der GoBD
Buchhaltung
Bild: Erwin Wodicka

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen angepasst.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

1 Allgemeines 1.1 Einordnung der Vorschrift  Rz. 1 § 147 AO ist eine besondere Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Buchführungs- und Aufzeichnungsunterlagen. Die entsprechende Vorgängerbestimmung war § 162 Abs. 8 und 9 RAO.[1] Die Pflicht zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren