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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.16 § 91 AO (Anhörung Beteiligter)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Auskunftsersuchen gegenüber Dritten / § 93 Abs. 1 S. 3 AO

 

Steht nicht fest, dass der Stpfl. nicht mitwirken wird, darf die FinVerw eine Auskunft bei Dritten ohne einen entsprechenden Versuch beim Stpfl. nur einholen, wenn die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung anzunehmen ist. Darauf kann die FinVerw aufgrund des bisherigen Verhaltens des Stpfl. bei konkret nachweisbaren Tatsachen im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung schließen. Um eine solche Prognose zu den Erfolgsaussichten sachgerecht vornehmen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts. Die FinVerw hat den Ermittlungszweck wie das potentielle Ermittlungsergebnis im Rahmen ihrer Prognose, die vor dem Erlass des Auskunftsersuchens vorzunehmen ist, so zu umreißen, dass die Erfolgsaussichten für eine Mitwirkung des Stpfl. eingeschätzt werden können. Auch darf die Schwere des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung des Stpfl. nicht außer Verhältnis zu den ihn rechtfertigenden Gründen stehen. Hierbei sind auch die Auswirkungen eines solchen Auskunftsersuchens (Ruf- und Imageschäden) zu berücksichtigen (BFH v. 28.10.2020, X R 37/18). Auf der Grundlage dieses BFH-Urteils bestehen für Auskunftsersuchen an Dritte hohe Hürden. Auskunftsersuchen stellen anfechtbare Verwaltungsakte dar, die der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Sollte die FinVerw entsprechende Auskunftsersuchen erlassen, empfiehlt sich eine eingehende Überprüfung. Steht ein Auskunftsersuchen im Raum, sollte die Bereitschaft des Stpfl. zur Mitwirkung herausgestellt werden. In diesen Fällen dürfte ein Auskunftsersuchen regelmäßig unzulässig sein. Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt nicht im Rahmen der Steuerfahndung und bei Sammelauskünften.

(so Dachauer/Walcher, Auskunftsersuchen gegenübe...

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