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Lieferung von Wärme durch die Gemeinschaft der Wohnungse ... / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Der EuGH bejaht diese Frage! Die Mehrwertsteuerrichtlinie sei anwendbar. Es handele sich bei der Wärmelieferung um die Lieferung eines Gegenstands, der grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliege. Insbesondere handele es sich bei der Lieferung von Wärme um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Wohnungseigentümer zahlten als Gegenleistung für die gelieferte Wärme ein dem konkreten Verbrauch entsprechendes Entgelt. Ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Gewinne erziele, sei unerheblich. Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie hätten die Mitgliedstaaten die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" zwar von der Steuer zu befreien. Dies erlaube es aber nicht, die Lieferung von Wärme durch eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümer – wie im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgesehen – von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Befreiung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie lasse sich nämlich damit erklären, dass die Vermietung von Grundstücken, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, normalerweise eine passive Tätigkeit darstelle, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führe. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe jedoch mit der Lieferung von Wärme einen körperlichen Gegenstand verkauft, der auf die Nutzung eines anderen körperlichen Gegenstands zurückzuführen sei, bei dem es sich zwar um ein Grundstück handele, ohne dass jedoch den Wohnungseigentümern das Recht gewährt würde, ein Grundstück, hier das Blockheizkraftwerk, in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.

Hinweis

  1. Die Entscheidung klärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie selbst Wärme herstellt und diese den Wohnungseigentümern zur Verfügung stellt, auf diese Leistungen Umsatzsteuer schuldet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer...

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