Maren Rixen
, Dr. Anna-Lena Glander
Darüber hinaus müssen verpflichtete Unternehmen ein "angemessenes" und einfach zugängliches unternehmensinternes Beschwerdeverfahren vorsehen, an das sich Mitarbeiter mit Beschwerden und Meldungen bezüglich menschenrechts- und umweltbezogener Risiken und Pflichtverletzungen wenden können.
Dieses Beschwerdeverfahren soll – so die Mindestanforderung – unternehmensintern allen Personen offenstehen, die auf Risiken oder Pflichtverletzungen hinweisen können, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Dies erfasst – in Abgrenzung zu der internen Meldestelle bspw. des Hinweisgeberschutzgesetzes – nicht nur die eigenen Beschäftigten, sondern z. B. auch Beschäftigte der Zulieferer, mithin externe Dritte. Vor diesem Hintergrund muss auch die Verfahrensordnung des Beschwerdeverfahrens in Textform öffentlich zugänglich gemacht werden.
Verpflichtete Unternehmen müssen daher unabhängige, nicht weisungsgebundene und unparteiische Personen als Meldestelle benennen. Hierfür eignen sich Mitarbeiter der Compliance-Stelle, der Rechtsabteilung oder externe Berater, etwa Vertrauensanwälte oder Ombudspersonen. Ggf. kann diese Stelle aber auch innerhalb der HR-Abteilung angesiedelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass in Ausübung der Tätigkeit für die Melde-/Beschwerdestelle keine Weisungsgebundenheit und keine Parteilichkeit vorliegen.
Auch sind durch die Meldestelle im Unternehmen stets die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten, da Meldungen oftmals vertrauliche und zu schützende personenbezogene Daten sowohl der meldenden als auch der betroffenen Personen und etwaiger Zeugen beinhalten. Dahingehend muss die Möglichkeit der Datenverarbeitung im Einzelfall geprüft werden. Auch die Weit...