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Liebhaberei: Besonderheiten bei den einzelnen Einkunftsarten / 1.1 Bestimmung der Totalperiode

Prof. Jürgen Brandt
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Für die Bestimmung der Totalperiode, die der Prognose des Totalgewinns zugrunde zu legen ist, ist bei landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig – wenn sie nicht durch eindeutige und unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung[1] oder etwa durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgegeben werden[2] – von einem unendlichen Beurteilungszeitraum auszugehen, weil meist die Abkömmlinge den Betrieb weiterführen. Dementsprechend umfasst hier die Totalgewinnperiode mehr als nur eine Generation.[3]

 
Hinweis

Generationenübergreifende Totalgewinnprognose 

Eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers kommt bei einem Landwirtschaftsbetrieb in Betracht, wenn der aktuell zu beurteilende Steuerpflichtige infolge umfangreicher Investitionen die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs in Form von positiven Einkünften bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt hat, auch wenn der Betrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird.[4]

Dabei ist der maßgebliche Beurteilungszeitraum je nach Art des Betriebs ("objektbezogen") zu bestimmen. Für Forstbetriebe ist die gesamte Umtriebszeit[5], die oft mehr als 100 Jahre betragende Zeit zwischen Aufforstung und Holzernte, zu berücksichtigen.[6]

Die Annahme einer generationenübergreifenden Totalgewinnperiode setzt aber die Identität der Betriebe des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers voraus. Daran fehlt es, wenn der Betrieb verpachtet wird. Mit der Übernahme des Verpachtungsbetriebs - unter Mitverpachtung der wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter, nicht also bei bloßer Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen -[7] beginnt der Pächter einen neuen Betrieb – sog. Eigentumsbetrieb –, selbst ...

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