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Lexikon / II. Vertragslaufzeitenklauseln

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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1. Erstlaufzeit

 

Rz. 1882

Die meisten Fitnessstudioverträge werden zunächst für eine bestimmte Grundlaufzeit abgeschlossen. Zu messen sind die Laufzeitenklauseln an § 307 BGB. Die Gerichte haben in der Vergangenheit die Frage nach der zulässigen zeitlichen Länge von Grundlaufzeiten sehr unterschiedlich entschieden. Nunmehr hat der BGH die Zulässigkeit einer vorformulierten Vertragsbedingung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich als nach § 307 Abs. 1 BGB gegeben angesehen.[3462] Eine solche Frist wird vielfach jedoch als zu lang angesehen. So haben verschiedene Gerichte geurteilt, dass eine Erstlaufzeit von sechs Monaten zulässig vereinbart werden kann.[3463] Weitere Gerichte sehen eine darüber hinausgehende Erstlaufzeit als unangemessen und damit unzulässig an.[3464] Auch in der Literatur wird diese Ansicht vertreten und damit begründet, dass der Fitnessstudiovertrag eine spürbare finanzielle Belastung darstelle und dass der Kunde über einen Zeitraum von sechs Monaten auch kaum planen könne, sowohl hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Freizeit als auch seiner körperlichen Kons­titution.[3465] Dazu komme, dass der Unternehmer kein besonderes und berechtigtes Interesse an einer längeren Erstlaufzeit habe.[3466] Andere Meinungen nehmen mit gleichen Argumenten die Erstlaufzeit von einem Jahr als zulässig an.[3467] Richtigerweise ist die vom BGH als zulässig angesehene Erstlaufzeit von 24 Monaten nicht mit § 307 BGB zu vereinbaren. Es spricht vieles dafür, ein Jahr als Maximum anzusehen, weil hiermit sowohl die dargelegten Interessen des Sportlers als auch des Sportstudios an einer längerfristigen Bindung berücksichtigt werden. Allerdings steht zu befürchten, dass angesichts der BGH-Rechtsprechung vermehrt Instanzgerichte eine Zulässigkeit von 24 Mon...

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