Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 2
In dieser Zeile werden die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage GK ermittelt worden sind, eingetragen. Es ist dies der Betrag aus Zeile 300 der Anlage GK. Hierin sind Effekte aus der Beteiligung an Personengesellschaften (Zeilen 21ff. der Anlage GK), Verlustabzugsbeschränkungen (Zeilen 47-66 der Anlage GK), Effekte aus § 8b KStG (Zeilen 156 ff. der Anlage GK), Effekte aus dem Teilfreistellungsverfahren nach §§ 20, 21 InvStG (Zeilen 224, 230, 233, 236, 237, 266ff.) und sonstige Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte bereits berücksichtigt. Soweit bestimmte Verluste bei Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung nach § 2 Abs. 4 UmwStG nicht abziehbar sind, sind sie trotzdem in Zeile 2 von den Einkünften aus Gewerbebetrieb gekürzt worden. In der Anlage GK erfolgt insoweit keine Korrektur. Die Ermittlung und Hinzurechnung der nicht abziehbaren Verluste des übernehmenden Rechtsträgers nach § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG erfolgt erst in den Zeilen 47–51 der Anlage ZVE; sie werden dadurch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzugerechnet. Ebenso werden die nicht abziehbaren negativen Einkünfte aus der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen nach § 2 Abs. 5 UmwStG erst in Zeile 35b hinzugerechnet.
In dem Ergebnis lt. Zeile 300 der Anlage GK ist auch der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG bereits enthalten (Zeile 142 der Anlage GK). Die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG und die Kürzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 AStG werden in der Anlage ZwiG ermittelt und nicht in der Anlage GK erfasst, sondern in den Zeilen 31a und 31b der Anlage ZVE. In dem Betrag der Zeile 2 sind diese Beträge daher noch nicht enthalten.
Ist der Stpfl. Organträger, sind die Einkünfte um abgeführte Gewinne bzw. übernom...