1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Die Anlage Zinsschranke dient als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung sowie zur gesonderten Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags bzw. zum Bescheid. Sie nimmt die für die Anwendung der Zinsschranke erforderlichen Daten auf. In der Anlage sind die abziehbaren Zinsaufwendungen (Zeile 24), der Zinsvortrag (Zeile 27) und der EBITDA-Vortrag (Zeile 59) nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG zu ermitteln. Anders als bisher erfolgt keine Aufteilung der Zinsaufwendungen mehr auf verschiedene Betriebe. § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG sieht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen, vor, dass bei Körperschaftsteuerpflichtigen alle Einkünfte als in einem Betrieb erzielt gelten. Für den VZ 2025 gibt es allerdings nicht mehr zwei Anlagen Zinsschranke, da kein Wirtschaftsjahr vor dem 14.12.2023 beginnen und erst im VZ 2025 enden kann. Ein Wirtschaftsjahr kann maximal 12 Monate umfassen.
Der abziehbare Zinsaufwand wird aus der Anlage Zinsschranke in Zeile 298 der Anlage GK übertragen. In dieser Anlage sind die Zinsaufwendungen, die den steuerlichen Gewinn gemindert haben, in voller Höhe wieder hinzugerechnet worden (Zeilen 296, 297 Anlage GK). In einem zweiten Schritt und nach Ermittlung des nach Anwendung der Zinsschranke abzugsfähigen Zinsaufwands in der Anlage Zinsschranke wird dieser in Zeile 298 der Anlage GK wieder abgezogen.
Bei einer Organschaft hat nur der Organträger eine Anlage Zinsschranke auszufüllen, nicht aber die Organgesellschaft. Organgesellschaft und Organträger bilden im Rahmen der Organschaft nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG einen Betrieb, sodass der abzugsfähige Zinsaufwand nur auf der Ebene des Organträgers und nicht auf der Ebene der Organgesellschaft zu ermitteln ist. Ist der Organträger gleichzeitig Organgesellschaft, hat er ebenfalls keine Anlage Zinsschrank...