1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
In dem Vordruck Verluste wird der verbleibende Verlustvortrag ermittelt. Der Vordruck ist als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung bzw. Verlustfeststellungsbescheid auszufüllen.
Die in der Anlage Verluste ermittelte Betrag des abziehbaren Verlustes ist in Zeile 56 der Anlage ZVE zu übernehmen.
Für Spartenbetriebe ist der Vordruck nicht auszufüllen. Für diese erfolgt die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags in der Anlage ÖHK.
Der Vordruck enthält die Angaben, die für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG und dessen Feststellung auf den 31.12.2025 erforderlich sind. Verbleibender Verlustvortrag i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG ist der noch nicht durch Verlustvortrag und -rücktrag verbrauchte Verlust der Vorjahre, zuzüglich des nicht ausgeglichenen Verlusts des laufenden VZ, abzüglich des Verlustrücktrags in den vorangegangenen VZ und abzüglich des für den laufenden VZ abzuziehenden Verlusts. Enthalten in diesem Verlust sind der laufende Verlust sowie der Verlust nach § 57 Abs. 4 EStG (Zeile 38). Der sich daraus ergebende Betrag, der gesondert festzustellen ist, ist der für den Verlustvortrag auf künftige VZ zur Verfügung stehende Betrag.
Festgestellt als verbleibender Verlustvortrag wird nur der abziehbare Verlust, also der Verlust, der um die nach § 8c KStG nicht abziehbar gewordenen Verluste gemindert ist. Sofern durch die Anwendung des § 8d KStG ein grundsätzlich nach § 8c KStG untergehender Verlust erhalten bleibt und damit zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag wird, ist dieser fortführungsgebundene Verlustvortrag ebenfalls in diesem Formular zu ermitteln.
Aufgrund der Corona-Krise ist durch Gesetz vom 10.3.2021 der Verlustrücktrag von 1 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR erhöht worden. Dies gilt nicht mehr für Verluste des VZ 2025, d...