Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 57–62
In den Zeilen 57–62 ist das tatsächliche Kassenvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahrs zu bestimmen, das zur Ermittlung der Überdotierung dem zulässigen Kassenvermögen gegenüberzustellen ist. Das tatsächliche Kassenvermögen ergibt sich aus dem gemeinen Wert des Vermögens (nicht dem Handels- oder Steuerbilanzwert), mit Ausnahme des Grundbesitzes, der mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt wird, und den Ansprüchen aus Versicherungen, für die der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich eines Guthabens aus Beitragsrückerstattung angesetzt wird.
Zeile 57
In Zeile 57 sind die Werte des Grundbesitzes einzutragen. Anders als in dem Formular angegeben sind nicht 200 % des Einheitswerts anzugeben, sondern die Anschaffungs- und Herstellungskosten, einschließlich nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten, also die Handels- oder Steuerbilanzwerte. Diese ab VZ 2024 geltende Rechtslage beruht auf der Änderung des § 4d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024.
Da das Gesetz erst im Dezember 2024 verabschiedet worden ist, konnte es in den Formularen, die mit Stand Oktober 2024 veröffentlicht wurden, noch nicht – jedenfalls nicht in der Papierversion – berücksichtigt werden. Ob in der elektronischen Version noch eine Anpassung erfolgt, war bei Redaktionsschluss noch nicht klar.
Der Ansatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfte zu gleichheitsrechtlichen Problemen, Art. 3 GG, führen. So werden Unterstützungskassen mit langjährigem Grundbesitz gegenüber Unterstützungskassen mit neu angeschafften Grundbesitz bevorzugt, da im ersten Fall die im Grundbesitz ruhenden stillen Reserven nicht erfasst werden, das wirkliche Kassenvermögen um diese stillen Reserven also höher ist, als das für die Überdotierung maßgebende "tatsächliche Kassenvermögen". Diese Kassen haben es also leichter, eine Überdotierung zu vermeiden. Eine Bevorzugung des Grundbesitzes ergibt sich auch daraus, dass die anderen Wirtschaftsgüter der Kasse mit dem gemeinen Wert, und daher unter Aufdeckung der stillen Reserven, angesetzt werden. Die bisherige Regelung mit Ansatz von 200 % des Einheitswerts hatte zwar ebenfalls zu einer Unterschätzung des tatsächlichen Kassenvermögens geführt, jedoch wenigstens alle Kassen, unabhängig von dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundbesitzes, gleich behandelt.
Zeile 58
In dieser Zeile ist der Wert der Ansprüche aus Versicherungen hinzuzurechnen. Es handelt sich um den Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zzgl. Guthaben aus Beitragsrückerstattung.
Zeile 59
In Zeile 59 ist der gemeine Wert des übrigen Vermögens anzusetzen. Hierbei als Abzugspositionen zu berücksichtigen sind auch Passivpositionen, die ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Künftige Kassenleistungen dürfen nicht als Schuldposten angesetzt werden, da auf sie kein Rechtsanspruch besteht.
Zeile 60
In Zeile 60 ergibt sich schließlich das tatsächliche Kassenvermögen als Summe der Zeilen 57–59.
Die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, die wegen Überdotierung zu zahlen ist, sind bei dem tatsächlichen Kassenvermögen als Schuld abziehbar. Da aber die Höhe der Überdotierung und damit die Höhe einer etwaigen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerschuld durch Ansatz des tatsächlichen Kassenvermögens erst noch zu ermitteln ist, kann der Wert der anzusetzenden Steuerschulden beim tatsächlichen Kassenvermögen nur durch Interpolation ermittelt werden.
Zeile 61
In dieser Zeile ist das zulässige Kassenvermögen laut Zeile 56 zu erfassen, jedoch nicht mit dem dort angesetzten Betrag, sondern mit dem 1,25-fachen.
Zeile 62
In Zeile 62 ergibt sich durch Abzug der Zeile 61 von der Zeile 60 der Betrag des überdotierten Vermögens, wenn die Differenz positiv ist.
Bei Gruppen- und Konzernkassen ist die Überdotierung für die Kasse einheitlich festzustellen (kassenorientierte Betrachtung), also nicht für jedes Trägerunternehmen gesondert.
Ist die Kasse überdotiert, tritt partielle Steuerpflicht ein. Das Einkommen selbst ist unter Verwendung der Anlage ZVE (Zeilen 61 ff.) zu ermitteln. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 KStG erhöhen Zuwendungen des Trägerunternehmens das Einkommen nicht, Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen vermindern das Einkommen nicht. Nach § 6a KStG gilt dies auch für voll steuerpflichtige Kassen. Dieses Einkommen ist nur in Höhe des Prozentsatzes der Überdotierung steuerpflichtig.
Für Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft gilt nach § 6 Abs. 5a KStG eine Sonderregelung, die nach § 6a KStG auch für voll steuerpflichtige Kassen gilt. Diese konnten bis zum 31.12.2016 die Feststellung eines positiven Zuwendungsbetrags beantragen. Dieser Zuwendungsbetrag errechnete sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Jahren 2006–2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum. Beide Beträge wurden aber nur angesetzt, soweit sie in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens enthalten waren. Dieser Zuwendungsbetrag ...