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Leitfaden 2024 - Anlage BEG

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist eine Anlage zur Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A und enthält die Angaben, die für die Ermittlung der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 5 GewStG sowie der Kürzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG von Gewinnen aus Beteiligungen an Körperschaften erforderlich sind. Gewinne aus Anteilen sind alle Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG, also im Wesentlichen Gewinnausschüttungen einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen, nicht aber Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile.

Außerdem wird in der Anlage berücksichtigt, dass bei den von einer Organgesellschaft bezogenen Gewinnausschüttungen die nichtabzugsfähigen Ausgaben i. S. d. § 8b Abs. 5 KStG auf der Ebene des Organträgers zu berücksichtigen sind (§ 7a GewStG).

Für jede Beteiligung ist eine eigene Anlage BEG auszufüllen. Im Kopf der Anlage ist daher neben der Steuernummer die laufende Nummer der Anlage einzugeben. Werden bei einer Mitunternehmerschaft Anteile an einer Körperschaft sowohl im Gesamthands- als auch im Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu erstellen.

Hinzurechnungen und Kürzungen der Auskehrungen aus Beteiligungen sind insoweit miteinander verbunden, als eine Hinzurechnung nur erfolgt, soweit keine Kürzungsvorschrift eingreift. Hinzurechnungen und Kürzungen von Gewinnen, die aus einer Beteiligung stammen, sind daher zusammengefasst zu ermitteln.

Ausgangspunkt für die Hinzurechnungen und Kürzungen ist § 7 GewStG (Zeile 39 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A). Das bedeutet, dass eine Hinzurechnung nur erfolgen muss, wenn der jeweilige Gewinn nicht im Ausgangswert nach § 7 GewStG enthalten ist. Andererseits hat eine Kürzung nur zu erfolgen, wenn und soweit die Beteiligungseinkünfte noch im Ausgangswert erfasst sind.

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG betrifft nur Gewinnausschüttungen, die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz geblieben sind. Greift das internationale Schachtelprivileg nach einem DBA ein, kommt es nicht zu einer Hinzurechnung, da § 8 Nr. 5 GewStG nur die Hinzurechnung von nach § 3 Nr. 40 EStG, § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Dividenden anordnet, nach seinem klaren Wortlaut also keine Hinzurechnung von Dividenden, die nach dem internationalen Schachtelprivileg steuerfrei sind, vorsieht.[1]

Hinzugerechnet werden Gewinnausschüttungen nur, soweit sie noch nicht im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Im Gewinn aus Gewerbebetrieb von Körperschaften sind Gewinnausschüttungen nur dann in vollem Umfang enthalten, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft weniger als 10 % beträgt oder wenn die Sonderfälle des § 8b Abs. 7, 8 KStG vorliegen (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen, Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen). In diesem Fall braucht keine Hinzurechnung zu erfolgen.

Bei einem Einzelunternehmen und einer Personengesellschaft, soweit an ihr natürliche Personen beteiligt sind, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG (Zeile 39 Gewerbesteuerklärung GewSt 1 A) um 40 % der Gewinnausschüttungen gemindert worden. Daher sind diese 40 % wieder hinzuzurechnen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nach § 3c Abs. 2 EStG nur 60 % der mit den Gewinnausschüttungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abgezogen wurden. Daher sind die restlichen 40 % dieser Betriebsausgaben von den hinzuzurechnenden Beträgen abzuziehen.

Bei einer Körperschaft oder einer Personengesellschaft, soweit an ihr Körperschaften beteiligt sind, sind die Gewinnausschüttungen im Gewinn aus Gewerbebetrieb wegen § 8b Abs. 1 KStG überhaupt nicht enthalten, wenn unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft bestanden hat oder im Lauf des Kalenderjahrs 2024 eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben wurde. Sie sind daher in vollem Umfang hinzuzurechnen. Andererseits wurde der Gewinn aus Gewerbebetrieb in diesen Fällen nach § 8b Abs. 5 KStG um nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der Gewinnausschüttungen erhöht; dies ist jetzt rückgängig zu machen, die Hinzurechnung also um 5 % zu kürzen. Im Ergebnis werden nur 95 % der Gewinnausschüttung hinzugerechnet. Die tatsächlichen mit den Gewinnausschüttungen zusammenhängenden Betriebsausgaben müssen nicht gesondert berücksichtigt werden, da sie schon den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG gemindert haben.

Ist der Stpfl. eine Personengesellschaft, an der sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften beteiligt sind, sind bei der Hinzurechnung die unterschiedlichen Regelungen von § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG einerseits und § 8b Abs. 1, 4, 5 KStG andererseits zu berücksichtigen. Es kann sich empfehlen, insoweit Erläuterungen zu der Berechnung des maßgebenden Betrags auf einem gesonderten Blatt beizufügen.

Als Ergebnis der Hinzurechnung sind damit bei allen Unternehmern die erhaltenen Gewinnausschüttungen in vollem Umfang im Gewerbeertrag enthalten, die h...

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