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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.4 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für natürliche Personen, die die Spezialinvestmentanteile im Betriebsvermögen halten und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen

Dr. Marion Frotscher
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Zeile 89

Diese und die nachfolgenden Zeilen sind nur von Organgesellschaften auszufüllen. Nur in diesen Fällen sind hier die Gewinne für natürliche Personen zu ermitteln. In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Teilfreistellungsgewinns aus Zeile 57 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 89 einzutragen.

Zeile 90

In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur der Teilfreistellungsgewinn des laufenden Wirtschaftsjahres berücksichtigt wird. Dazu sind die im vorangeganenem Wirtschaftsjahr bereits angesetzten und damit steuerlich berücksichtigten Anleger-Teilfreistellungsgewinne hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Eine Hinzurechnung hat zu erfolgen, wenn der Betrag negativ war, ein Abzug hat zu erfolgen, wenn der Betrag positiv war im letzten Wirtschaftsjahr.

Zeile 91

In dieser Zeile wird der Anleger-Teilfreistellungsgewinn ermittelt aus den Beträge aus Zeile 89 zzgl. bzw. abzgl. des Betrags in Zeile 90.

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Zeile 89 Diese und die nachfolgenden Zeilen sind nur von Organgesellschaften auszufüllen. Nur in diesen Fällen sind hier die Gewinne für natürliche Personen zu ermitteln. In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis ...

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