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Leitfaden 2022 - Anlage ÖHG

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage ÖHG ist eine Anlage zur Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A, zum Gewerbesteuermessbescheid und zum Feststellungsbescheid über die vortragsfähigen Gewerbeverluste. Sie dient der Spartentrennung bei der Gewerbesteuer und entspricht der Anlage ÖHK zur Körperschaftsteuererklärung.

Eine Spartentrennung ist bei Kapitalgesellschaften erforderlich, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht (Eigengesellschaften). Wenn bei solchen Eigengesellschaften nachweislich nur juristische Personen des öffentlichen Rechts die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen, stellt das Unterhalten des Dauerverlustbetriebs nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Stattdessen werden der Verlustausgleich und der Verlustabzug nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG eingeschränkt. Diese Regelung gilt nach § 7 Satz 5 GewStG für die Gewerbesteuer entsprechend.

Zur Durchführung dieser Regelung hat eine Aufteilung des Geschäfts der Eigengesellschaft in Sparten zu erfolgen, und zwar in 3 Gruppen:

  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Hoheitsbetrieb;[1]
  • Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammengefasst werden können, wobei die zusammengefasste Tätigkeit eine eigene Sparte bildet;[2]
  • alle übrigen Tätigkeiten, die eine einheitliche Sparte bilden.

Zur Sparteneinteilung und Spartentrennung BMF v. 12.11.2009.[3]

Verlustausgleich und -abzug sind nach § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG i. V. m. § 7 Satz 5 GewStG auf die jeweilige Sparte beschränkt. Daher dürfen Gewerbeverluste einer Sparte nicht mit positiven Gewerbeerträgen einer anderen Sparte verrechnet werden. Der damit notwendig werdenden Aufteilung des Ergebnisses der Kapitalgesellschaft auf die einzelnen Sparten dient die Anlage ÖHG für die Gewerbesteuer.[...

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