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Leitfaden 2022 - Anlage Kassen / 10.2 Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens zum Ende des Wirtschaftsjahres und ggf. der Überdotierung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 57–62

In den Zeilen 57–62 ist das tatsächliche Kassenvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahrs zu bestimmen, das zur Ermittlung der Überdotierung dem zulässigen Kassenvermögen gegenüberzustellen ist. Das tatsächliche Kassenvermögen ergibt sich aus dem gemeinen Wert des Vermögens (nicht dem Handels- oder Steuerbilanzwert), mit Ausnahme des Grundbesitzes, der mit 200 % des Einheitswerts angesetzt wird, und den Ansprüchen aus Versicherungen, für die der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich eines Guthabens aus Beitragsrückerstattung angesetzt wird.

Zeile 57

In Zeile 57 sind die Werte des Grundbesitzes mit 200 % des Einheitswerts einzutragen. Grundbesitz wird daher weder mit den Handels- oder Steuerbilanzwerten noch mit den gemeinen Werten angesetzt.

Zeile 58

In dieser Zeile ist der Wert der Ansprüche aus Versicherungen hinzuzurechnen. Es handelt sich um den Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich Guthaben aus Beitragsrückerstattung.

Zeile 59

In Zeile 59 ist der gemeine Wert des übrigen Vermögens anzusetzen. Hierbei als Abzugspositionen zu berücksichtigen sind auch Passivpositionen, die ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Künftige Kassenleistungen dürfen nicht als Schuldposten angesetzt werden, da auf sie kein Rechtsanspruch besteht.

Zeile 60

In Zeile 60 ergibt sich schließlich das tatsächliche Kassenvermögen als Summe der Zeilen 57–59.

Die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, die wegen Überdotierung zu zahlen ist, sind bei dem tatsächlichen Kassenvermögen als Schuld abziehbar. Da aber die Höhe der Überdotierung und damit die Höhe einer etwaigen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerschuld durch Ansatz des tatsächlichen Kassenvermögens erst noch zu ermitteln ist, kann der Wert der anzusetzenden Steuerschulden beim tatsächlichen Kassenvermögen nur durch Interpolation ermittelt werden.

Zeile 61

In dieser Zeile ist das zulässige Kassenvermögen laut Zeile 56 zu erfassen, jedoch nicht mit dem dort angesetzten Betrag, sondern mit dem 1,25-fachen.

Zeile 62

In Zeile 62 ergibt sich durch Abzug der Zeile 61 von der Zeile 60 der Betrag des überdotierten Vermögens, wenn die Differenz positiv ist.

Bei Gruppen- und Konzernkassen ist die Überdotierung für die Kasse einheitlich festzustellen (kassenorientierte Betrachtung), also nicht für jedes Trägerunternehmen gesondert.[1]

Ist die Kasse überdotiert, tritt partielle Steuerpflicht ein. Das Einkommen selbst ist unter Verwendung der Anlage ZVE (Zeilen 61 ff.) zu ermitteln. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 KStG erhöhen Zuwendungen des Trägerunternehmens das Einkommen nicht, Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen vermindern das Einkommen nicht. Nach § 6a KStG gilt dies auch für voll steuerpflichtige Kassen. Dieses Einkommen ist nur in Höhe des Prozentsatzes der Überdotierung steuerpflichtig.

Für Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft gilt nach § 6 Abs. 5a KStG eine Sonderregelung, die nach § 6a KStG auch für voll steuerpflichtige Kassen gilt. Diese konnten bis zum 31.12.2016 die Feststellung eines positiven Zuwendungsbetrags beantragen. Dieser Zuwendungsbetrag errechnete sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Jahren 2006–2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum. Beide Beträge wurden aber nur angesetzt, soweit sie in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens enthalten waren. Dieser Zuwendungsbetrag wird von dem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, höchstens in Höhe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Versorgungsleistungen. Das Einkommen darf außerdem nur bis zum Betrag von 0 EUR gemindert werden, es darf also nicht negativ werden. Der verbleibende Teil des Zuwendungsbetrags wird auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt. Abgebildet wird dieser Vorgang in den Zeilen 63–66 der Anlage ZVE.[2]

[1] BFH, Urteil v. 26.11.2014, I R 37/13, BFH/NV 2015, 761, Rz. 13 ff.; Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 111.
[2] Zu dieser Regelung Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 6 KStG Rz. 26 ff.

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