Dipl.-Biol. Bettina Huck
, Dipl.-Kffr. Katja Graf
Der Arbeitgeber muss Leitern in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitstellen. Arbeitnehmer dürfen ungeeignete Aufstiege anstelle von Leitern nicht benutzen. Leitern dürfen nur bestimmungsgemäß nach ihrer Bauart verwendet werden. Mechanische Leitern dürfen nur mit Absturzsicherung bereitgestellt werden.
Leitern müssen vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§ 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV).
Leitern sind gegen schädigende Einwirkungen (starke Verunreinigungen, Einfluss von Schadstoffen, mechanische Einwirkungen, wie Stöße oder Schläge) zu schützen. Das Material der Leitern ist entsprechend der Arbeitsumgebung aus widerstandsfähigen Werkstoffen auszuwählen und gegebenenfalls mit schützenden Überzügen (z. B. kälte- und wärmeisolierender Sprossenbelag) bereitzustellen.
Besondere Arbeitsumgebung
- rauer Betrieb (Lager- und Maschinenhallen),
- hohe Luftfeuchte,
- niedrige Temperaturen,
- elektrostatische Aufladung.
Die Leiter muss gegen schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden. Schadhafte Leitern dürfen nicht benutzt werden und müssen aus dem Verkehr gezogen werden. Erst nach sachgerechter Instandhaltung darf die Leiter wieder freigegeben werden, d. h., die ursprüngliche Festigkeit muss wiederhergestellt und sicheres Begehen gewährleistet sein.
Leitern müssen gegen Umstoßen gesichert (s. Abb. 1) und an oder auf Verkehrswegen auffällig aufgestellt sein (z. B. durch Absperrungen, Abschrankungen oder Warnposten).
Abb. 1: Beispiel für Sicherung gegen Umstoßen