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Leistungsort bei Messen, Ausstellungen und Kongressen / 4.3 Lösung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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T ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt gegenüber seinen Kunden Leistungen gegen Entgelt aus.

Die Leistung gegenüber Ö ist eine Werkleistung, da T dabei nur Nebensachen oder Zutaten verwendet. Die für den Messestand notwendigen Bauteile werden vom Auftraggeber beigestellt. Damit liegt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG vor.

Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] liegt – zumindest bei Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen – eine Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG vor. Die Leistung "Aufbau des Messestands" ist damit eine nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG am Sitzort des Leistungsempfängers in Österreich ausgeführte Leistung und somit in Deutschland nicht steuerbar. Durch die Verwendung der USt-IdNr. des Ö ist auch dessen Unternehmereigenschaft nachgewiesen.

 
Praxis-Tipp

Anwendungsbereich des EuGH-Urteils erstreckt sich auf diverse Leistungen von Messebauern

Nach dem Urteil des EuGH betrifft dies die Planung, den Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen.[2] Unter Planung fallen insbesondere Architektenleistungen.

Die Leistung von T ist damit in Österreich steuerbar und auch nicht steuerfrei. In Österreich wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung.[3] T hat dem Kunden eine nach deutschem Recht ausgestellte Rechnung ohne gesondert ausgewiesene deutsche oder österreichische Umsatzsteuer zu erteilen, allerdings müssen in der Rechnung die USt-IdNrn. von T und von Ö mit angegeben werden. Darüber hinaus muss T den Umsatz gegenüber Ö in der Zusammenfassenden Meldung angeben[4] und gesondert in die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit aufnehmen.[5]

 
Wichtig

Abweichende Ortsbestimmung bei Leistungen...

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