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Leistungsklage: Zustellung an einen Wohnungseigentümer? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es materiell um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Aufstellung einer Jahresabrechnung hat. Die Frage bejaht das LG mit der ganz herrschenden Meinung (siehe nur BGH, Urteil v. 19.4.2024, V ZR 167/23). Die prozessuale Frage ist, ob eine Leistungsklage, die gegen die verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet ist, einem einzelnen Wohnungseigentümer zugestellt werden kann, obwohl § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG eine Gesamtvertretung anordnet.

Zustellung an einzelne Gesamtvertreter

Im Prozessrecht genügt nach § 170 Abs. 3 ZPO bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern die Zustellung an einen von ihnen. Im Wohnungseigentumsrecht ist es nicht anders. Der entsprechende Wohnungseigentümer muss dann die anderen Gesamtvertreter über die Zustellung informieren.

Klageart

Die Jahresabrechnung wird nicht beschlossen. Ein Wohnungseigentümer kann daher keine Beschlussersetzungsklage erheben. Er muss auf die Leistung klagen. Will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwalter zwingen, eine Jahresabrechnung aufzustellen, ist es nicht anders. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird dann nach § 9b Abs. 2 WEG oder § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG vertreten.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung muss sich um das Prozessrecht nicht besonders bemühen. Sie muss aber wissen, dass sie namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, eine Jahresabrechnung aufzustellen. Die Verpflichtung ist grundsätzlich bis zum 30.6. eines Jahres zu erfüllen. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufstellung einer Jahresabrechnung dürfte nicht verjähren. Daher kann auch eine neue Verwaltung in die Pflicht kommen, Jahre abzurechnen, in den...

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