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Leistungsbezug für das Unternehmen und Vorsteuerabzug / 3.3 Lösung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Leistungen, die U als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG für sein Unternehmen bezieht, sind grundsätzlich seinem Unternehmen zuzuordnen, soweit sie ausschließlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Betätigung stehen. Soweit sowohl eine unternehmerische als auch eine nichtunternehmerische Verwendung geplant wäre, würde sich bei dem Bezug von sonstigen Leistungen ein Aufteilungsgebot[1] ergeben, bei bezogenen Gegenständen[2] hätte der leistungsempfangende Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.

Betriebsveranstaltungen stehen grundsätzlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Betätigung. Allerdings können Betriebsveranstaltungen als Leistungen für den privaten Bereich des Personals angesehen werden, wenn diese Aufwendungen nicht mehr als üblich anzusehen sind. Nur wenn die Leistungen überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen des Arbeitgebers.

 
Praxis-Tipp

Eingeschränkte Maßgeblichkeit des Ertragsteuerrechts

Bei der Feststellung, ob es sich um übliche Zuwendungen handelt, gilt auch in der Umsatzsteuer die lohnsteuerrechtliche Beurteilung.[3] Dabei ist zu beachten, dass die in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG enthaltene ertragsteuerechtliche Freibetragsregelung nicht für die Umsatzsteuer gilt, in der Umsatzsteuer wird dies als Freigrenze umgesetzt[4]. Damit gelten entsprechend den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen Veranstaltungen, für die pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht mehr als 110 EUR[5] aufgewendet werden, als übliche, im unternehmerischen Interesse durchgeführte Veranstaltungen.

Wendet der Unternehmer für die Betriebsveranstaltung pro teilnehmenden Mitarbeiter nicht mehr als 110 EUR (inkl. USt) auf, liegt im Regelfall eine übliche Zuw...

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