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Leistungsaustausch und wirtschaftliche Tätigkeit (Teil I ... / (1) "Zusammenhang gelöst"

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"Symbolische" Preisvereinbarung: Bei einem jährlichen Pachtentgelt von 1 EUR und der (kostenintensiven) Verpflichtung zur Instandhaltung trete die "Entgeltverpflichtung" so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt als gelöst erscheine. Der vereinbarte Pachtzins von 1 EUR und die Verpflichtung zur Betriebsführung deuteten darauf hin, dass die Preisvereinbarung lediglich als symbolische Preisvereinbarung ohne Entgeltcharakter dazu dienen sollte, dem Verein die Betriebsführung zu erleichtern und der Gemeinde den Vorsteuerabzug zu eröffnen. Es liege kein tatsächlicher Gegenwert im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung vor. Die Leistung sei daher auch nicht unter Umständen erbracht worden, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlicherweise erbracht werde.[51]

Begründung unklar: Warum der "Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst" sein soll, wird allerdings nicht richtig klar. Es bestand – ganz im Sinne des Tolsma-Urteils des EuGH (s. II.3.b.aa.) – mit dem Pachtvertrag ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht wurden, und es ist durchaus möglich, dass die zu zahlende Vergütung nach den Vorstellungen der Parteien den tatsächlichen Gegenwert für die Nutzungsüberlassung bildete. Es war vermutlich niemand zu einem anderen Preis bereit, das Schwimmbad – von dessen Betrieb die Gemeinde sich offenbar, nicht zuletzt aufgrund der Vorgaben der Kommunalaufsicht, "befreien" wollte – zu pachten und zu betreiben. Außerdem sollte die Preisvereinbarung, wie der BFH selbst feststellte, dazu dienen, "dem Verein die Betriebsführung zu erleichtern" – und das war ja auch Sinn und Zweck des Betriebspachtvertrages.[52]

Unterkostenpreis zulässig: Mit dem tatsächlichen Gegenwert ist nicht gemei...

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