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Leistungen der sozialen Pflegeversicherung / 2.10 Pflegehilfsmittel

Yvonne Ehrmann
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Pflegebedürftige haben in der häuslichen Pflege Anspruch auf Pflegehilfsmittel, um

  • die Pflege zu erleichtern,
  • die Beschwerden zu lindern oder
  • eine selbstständige Lebensführung zur ermöglichen.

Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, wenn keine Leistungspflicht der Krankenkasse oder eines anderen Leistungserbringers besteht.[1]

[1] § 40 Abs. 1 SGB XI.

2.10.1 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem Betrag von 42 EUR[1] monatlich.

Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel können als Sachleistung oder im Rahmen der Kostenerstattung für selbst beschaffte Pflegehilfsmittel in Anspruch genommen werden.

[1] Bis 31.12.2024: 40 EUR.

2.10.2 Technische Pflegehilfsmittel

Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Hausnotrufsystem) werden dem Pflegebedürftigen in der Regel leihweise überlassen. Die Pflegekasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise. Der Pflegebedürftige hat lediglich eine Zuzahlung i. H. v. 10 % der Kosten, höchstens 25 EUR zu leisten.

 
Achtung

Keine Zuzahlung

Pflegebedürftige haben keine Zuzahlung zu leisten, wenn das Pflegehilfsmittel leihweise überlassen wird oder sie von der Krankenkasse von den Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr befreit sind.

2.10.3 Leistungsabgrenzung Krankenversicherung bei häuslicher Pflege

Einige Hilfsmittel dienen als

  • Hilfsmittel sowohl der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behindertenausgleich,
  • Pflegehilfsmittel auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung.

Bei den sog. "doppelfunktionalen Hilfsmitteln" ist eine pauschale Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung festgelegt. Die aufwendige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall entfällt...

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