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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

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Zusammenfassung

 
Überblick

Nach Eintritt eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit stellen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine umfassende medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation sicher. Außerdem sichern diese Träger den Lebensunterhalt der Versicherten während der Rehabilitation durch die Zahlung von Verletztengeld und entschädigen eine bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch die Zahlung von Verletztenrenten oder Abfindungen. Im Todesfall sind die Hinterbliebenen durch Rentenleistungen abgesichert. Dabei können verschiedene Leistungen in Anspruch genommen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Art und Umfang der von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringenden Leistungen sind in § 22 SGB I und in den §§ 26 ff. SGB VII einheitlich geregelt.

1 Leistungen an Versicherte

Nach einem Versicherungsfall gibt es eine Vielzahl von Leistungen, um die Folgen zu beheben bzw. abzumildern. Die wichtigsten Leistungen werden nachstehend dargestellt.

1.1 Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation

Der Bereich der Heilbehandlung umfasst Leistungen, die die Folgen des Versicherungsfalls vor allem durch medizinische Versorgung beheben sollen. Dazu zählen insbesondere die

  • Erstversorgung,
  • ärztliche Behandlung,
  • zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und die Arbeitstherapie.

1.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Folgen des Versicherungsfalls können neben den persönlichen Beeinträchtigungen direkte Auswirkung auf den Arbeitsplatz haben. Deshalb sind in diesem Bereich folgende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen.[1]

Die Leistungen umfassen insbesondere

  • Hilfe...

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  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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