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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 4 Zusammentreffen von Leistungen der Renten-/Unfallversicherung

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Für den Fall, dass ein Unfallrentner bei Erreichen der Voraussetzungen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, gilt Folgendes:

Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Obergrenze, wird die Leistung aus der Unfallversicherung weiterhin in vollem Umfang erbracht, diejenige aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch in dem Umfang gekürzt, der ein Überschreiten der Obergrenze vermeidet.[1]

Die Obergrenze, die beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend ist, beträgt für Fälle mit einem Rentenbeginn nach 1991 noch 70 % des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes. Bei der Frage, was als Unfallrente anzurechnen ist, bleibt allerdings ein Betrag außer Ansatz, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leisten wäre. Hierdurch wird ein Ausgleich für den immateriellen Schaden gewährt.

Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

  • Rente und Unfallrente sollen zusammen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Ist dies dennoch der Fall, wird die Rente aus der Rentenversicherung entsprechend herabgesetzt.
  • Bei der Frage, was als Unfallrente zu berücksichtigen ist, bleibt bei Verletztenrenten, nicht jedoch bei Hinterbliebenenrenten, ein Betrag außer Ansatz, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leisten wäre.
  • Grenzbetrag ist grundsätzlich der Betrag, der als Jahresarbeitsverdienst der Unfallrente zugrunde liegt. Eine davon abweichende Feststellung eines Jahresarbeitsverdienstes nur für Zwecke der Ermittlung des maßgebenden Grenzbetrags kann aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht gezogen werden. Auf die nachstehenden Ausführungen zur pauschalierten Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes wird hingewiesen.
  • Für Fälle, in denen der Erwerb an Rentenanwartschaften nach Eintritt des Arbeitsunfalls besonders hoch war, hätte die o. a. Regelung mit einem Grenzbetrag in Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (vor dem Unfall) dazu führen können, dass die Betreffenden – abgesehen von den Beträgen für immateriellen Schaden – insgesamt an Rente und Unfallrente weniger erhalten hätten als ohne die Unfallrente. Um dies zu vermeiden, wurde ein zweiter Grenz(mindest)betrag in Höhe der Rente aus der Rentenversicherung eingeführt.

Aus der vorstehenden Darstellung ergibt sich, dass insgesamt mindestens Rentenleistungen in Höhe der Rente – bei Verletztenrenten zuzüglich des Freibetrags nach dem Bundesversorgungsgesetz – erbracht werden. Entsprechend hinterbliebenenrentenrechtlichen Grundsätzen beträgt der Grenzbetrag im Falle der Witwenrente 60 % des für den verstorbenen Versicherten maßgebenden Grenzbetrags.

 
Achtung

Unterschiedliche Grenzbeträge beachten

Im sog. Sterbevierteljahr ist der Grenzbetrag allerdings in Höhe von 100 % und im Falle einer kleinen Witwenrente nur in Höhe von 25 % zu berücksichtigen.

Zwischen den Renten der Rentenversicherung und denen der Unfallversicherung besteht eine Verbindung über den Arbeitslohn. Die Rente aus der

  • Rentenversicherung mit ihrer Funktion als Lohnersatz tritt an die Stelle des Arbeitslohns des Versicherten,
  • Unfallversicherung gleicht pauschalierend sowohl den Ersatz des unfallbedingt entgangenen Lohns (Lohnersatz) als auch den Ersatz immaterieller Schäden und unfallbedingten Mehraufwands aus, die durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist.

Würden beide Leistungen voll nebeneinander erbracht werden, so ergäbe sich in vielen Fällen ein Gesamtrenteneinkommen, das höher ist als der vorherige Lohn. Ruhensvorschriften stellen jedoch sicher, dass dem Rentenbezieher im Allgemeinen kein höheres Gesamtrenteneinkommen zur Verfügung steht, als sein Netto-Arbeitseinkommen betragen hat. Mit mehreren Renten aus gesetzlichen Versicherungen soll also nicht mehr Einkommen erzielt werden, als vorher der gesunde Versicherte bei voller Arbeitsleistung erwirtschaften konnte.

Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

In Fällen, in denen sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit erhöht, ergibt sich auch eine entsprechende Erhöhung der Verletztenrente, was wiederum zu einer Erhöhung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge führt. Dies erfordert eine neue Ermittlung der aus der Rentenversicherung auszuzahlenden Rente. Dabei ist jedoch auch ein erhöhter Freibetrag zu berücksichtigen. Solange der Rentenversicherungsträger diese neue Berechnung noch nicht durchgeführt hat, behält der Unfallversicherungsträger eine Nachzahlung ein, damit eine Überzahlung der Rente aus der Rentenversicherung vermieden wird. In aller Regel ergibt sich für den Betreffenden nach endgültiger Abwicklung insgesamt eine höhere Leistung.

[1] § 93 SGB VI.

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