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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 3.2 Leistungen im Sterbevierteljahr

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Für die ersten 3 Monate nach dem Tod aufgrund eines Versicherungsfalls erhält die Witwe/der Witwer – wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auch – die Rente in Höhe der Vollrente (= ⅔ des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen). Damit sollen die durch den Tod bedingten Mehraufwendungen ausgeglichen sowie die Umstellung auf die neuen Lebensumstände erleichtert werden.

Der Anspruch beginnt mit dem Todestag und endet nach Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist. D.h. es besteht Anspruch für den Sterbemonat ab Todestag sowie für die 3 darauffolgenden Kalendermonate. Die Rentenhöhe im Sterbemonat – da im Regelfall ja ein Teilmonat vorliegt – wird mit 30stel oder 31stel der Monatsrente ermittelt.

 
Praxis-Beispiel

Leistung im Sterbevierteljahr

 
Tod des Versicherten 3.1.2023  
Vollrente bis 30.4.2023  
JAV 60.000 EUR  

Höhe der monatlichen Vollrente = ⅔ von 60.000 EUR = 40.000 EUR : 12. Somit ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag von 3.333,33 EUR.

Im Sterbemonat erhält die Witwe anteilig eine Rente für 29 Tage à 107,53 EUR = 3.118,37 EUR. Anschließend vom 1.2.2019 bis 30.4.2019 = 3 x 3.333,33 EUR = 9.999,99 EUR.

Eine Anrechnung eigenen Einkommens findet in diesem Zeitraum nicht statt.

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