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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 3 Leistungen an Hinterbliebene

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Hinterbliebene (insb. Witwen/Witwer, Waisen) haben Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und ggf. Beihilfen, wenn der Tod der versicherten Person infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.[1] Diese Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschafts-Gesetz (LPartG).

Das Unfallereignis ist nur dann Todesursache im Rechtssinne, wenn es mit Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung des Todes war. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gilt der Tod auch dann als Unfallfolge, wenn der Tod des Versicherten durch die Einwirkung des Versicherungsfalls um mindestens ein Jahr beschleunigt worden ist. Dieser Abgrenzungsmaßstab geht von der Überlegung aus, dass aus der Lebenszeitverkürzung um ein Jahr geschlossen werden kann, dass die Unfallfolgen auch für den Tod erheblich waren.

Die Verletztenrente aus dem System der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine auf den Versicherten bezogene Leistung. Nur für den Fall, dass als Folge eines Versicherungsfalls der Tod des Versicherten eintritt, kommt eine Hinterbliebenenleistung infrage.

[1] §§ 63 ff. SGB VII.

3.1 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten

Das Sterbegeld ist eine einmalige Leistung und beträgt 1/7 der im Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung von Sterbegeld

 
Tod des Versicherten 20.1.2024
Bezugsgröße 2025 44.940 EUR
Sterbegeld 44.940 EUR x 1/7 = 6.420 EUR

Überführungskosten

Die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden nur übernommen, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung (Lebensmittelpunkt) eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit de...

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