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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 1.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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Die Folgen des Versicherungsfalls können neben den persönlichen Beeinträchtigungen direkte Auswirkung auf den Arbeitsplatz haben. Deshalb sind in diesem Bereich folgende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen.[1]

Die Leistungen umfassen insbesondere

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • Berufsvorbereitung einschließlich der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen "Unterstützter Beschäftigung",
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  • Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Die Leistungen werden auch für Zeiten von notwendigen Praktika der Versicherten erbracht. Zu den Leistungen gehören auch psychologische und pädagogische Hilfen, um das Ziel der beruflichen Integration zu erreichen oder zu sichern und Unfallfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Hierzu zählen u. a.:

  • Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  • Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen,
  • mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
  • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, u. a. durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  • Training lebenspraktischer Fähigkeiten und Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung.

Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Kosten werden getragen, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts notwendig ist. Dies kann wegen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe der Fall sein.

[1] §§ 49 bis 55 SGB IX i. V. m. §§ 35 ff. SGB VII.

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