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Leer stehende Eigentumswohnung / 2.1 Der Kostenverteilungsschlüssel gemäß Vereinbarung

Alexander C. Blankenstein, Bettina Münstermann-Schlichtmann
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In zahlreichen Gemeinschaftsordnungen sind vom Gesetz abweichende Kostenverteilungsschlüssel vereinbart.

Diese Vereinbarungen sind gegenüber der gesetzlichen Regelung vorrangig. Wiederum aber können die Wohnungseigentümer auch eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung über die Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abändern. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Altvereinbarung handelt, die vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 getroffen wurde. Grundsätzlich nämlich ist § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Vereinbarung abdingbar. Die Wohnungseigentümer können also die ihnen durch Gesetz eingeräumten umfangreichen Befugnisse zur Kostenverteilungsänderung durch Vereinbarung konkretisieren und beschränken. Dass insoweit Altvereinbarungen auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG geändert werden können, ist darin begründet, dass § 16 Abs. 5 WEG a. F. die Unabdingbarkeit der Beschlusskompetenzen nach § 16 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. angeordnet hatte und insoweit abweichende Regelungen in Altvereinbarungen unwirksam wurden. Diese Regelungen leben nun nicht automatisch unter Geltung des WEMoG als wirksam auf, sondern müssen neu vereinbart werden, sollen die Möglichkeiten des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG modifiziert bzw. beschränkt werden.

Der Leerstand einer Wohnung wirkt sich im Fall eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nur dann mindernd auf die Kostenbeteiligung aus, wenn die Gemeinschaftsordnung eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung vorsieht.

 
Praxis-Beispiel

Kostenverteilungsregelungen in der Gemeinschaftsordnung

Vereinzelt enthalten Gemeinschaftsordnungen folgende Regelung: "Die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums sind, soweit technisch möglich, zu 100 % verbrauchsabhängig umzulegen."

Andere Gemeinschaftsordnungen sehen für die einzelnen Kostena...

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