Rz. 65
Als Recht zur Nutzenziehung wird das Recht des Leasingnehmers definiert, den Vermögenswert über die Vertragslaufzeit zu kontrollieren und im Wesentlichen komplett zu nutzen. Der Kontrollaspekt setzt voraus, dass der Leasingnehmer über die Art und den Zweck der Nutzung des Vermögenswertes bestimmen kann (Dispositionsfreiheit) und ihm so gut wie alle wirtschaftlichen Vorteile aus dem Vermögenswert zustehen (ökonomischer Nutzen; IFRS 16.B9). Im Rahmen der Dispositionsfreiheit kann etwa über Einsatzzweck, Einsatzzeitpunkt, Einsatzort sowie die abgerufene Menge grundsätzlich frei entschieden werden (IFRS 16.B 25 ff.). Die freie Entscheidung kann aber vertraglich vom Leasinggeber begrenzt sein (IFRS 16.B30). Damit wird dann lediglich der Umfang des Nutzungsrechts definiert und dies gilt nicht als relevante Einschränkung. Das konzeptionelle Grundkonzept für die Identifikation eines Leasingverhältnisses bildet somit das Control-Prinzip, welches auch in anderen IFRS zu beachten ist (z. B. IFRS 10 und 15).
Rz. 66
Auch Gegenstände, deren Einsatzzweck und -art durch Vorgaben und Gestaltungen des Leasingnehmers determiniert werden (Spezialleasing) und die von ihm betrieben werden, gelten als Leasingobjekte (IFRS 16.B24).
Rz. 67
Für ein Leasingverhältnis ist es notwendig, dass der Leasingnehmer einen ökonomischen Nutzen aus dem Leasinggegenstand ziehen kann. Dabei ist es unerheblich, ob dies direkt geschieht, indem der Leasinggegenstand etwa in der Produktion des Leasingnehmers eingesetzt wird oder ob eine indirekte Nutzenziehung etwa durch Untervermietung erfolgt. Die Einschätzung des Nutzens ist breit anzulegen und hat auch Nebenoutputs oder Einsparungen zu berücksichtigen (IFRS 16.B21 – B23). Die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit hat sich nur auf die Vorteile der Nutzung und n...