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Langfristiger und dauerhafter Auslandseinsatz / 2.2 Lohnsteuerrecht

Jan Peters
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Arbeitgeber haben auch steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Es ist vor allem zu klären, ob sich aufgrund der aus dem Ausland erbrachten Tätigkeit etwas an der Pflicht des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug ändert. Eine Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Ausland lohnsteuerpflichtig wird. Insofern sollte eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Dazu muss der Arbeitgeber die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen prüfen, die die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Staaten bilateral abgeschlossen hat.[1] Hiernach sind im Ausgangspunkt Lohnzahlungen grundsätzlich nur in dem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (sog. Ansässigkeitsortsprinzip). Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeit in einem anderen Staat ausübt, steht dem sog. Tätigkeitsstaat grundsätzlich das Besteuerungsrecht zu.

Eine sehr praxisrelevante Ausnahme davon ist auf Grundlage der sog. 183-Tage-Regelung vorgesehen, die Gegenstand der meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist. Ungeachtet weiterer Voraussetzungen steht dem Tätigkeitsstaat in der Regel dann ein Besteuerungsrecht zur Lohnsteuer zu, wenn der Arbeitnehmer sich dort innerhalb von 12 Monaten für insgesamt mehr als 183 Tage aufhält. Sofern der Arbeitnehmer für weniger als 183 Tage im Ausland tätig ist, steht weiterhin dem Ansässigkeitsstaat (also der Bundesrepublik Deutschland) das Besteuerungsrecht zu. Entsprechend besteht eine Steuerpflicht im Ausland in aller Regel, wenn der Mitarbeiter dauerhaft im Ausland arbeitet und sich dort gewöhnlich aufhält.

 
Hinweis

Einzelfallbezogene Prüfung der Lohnsteuerpflicht

Arbeitgeber sollten vorab vor dem Auslandseinsatz einzelfallbezogen steuerrechtlich prüfen, in welchem Staat der Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig sein wi...

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