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Landesgrundsteuergesetz Bremen / 3. Landesgesetzliche Änderung

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Rz. 34

[Autor/Stand] Das BremGrStMG vermeidet die Risiken der in der Luft hängenden Steuermesszahlendifferenzierung des Bundesmodells (Rz. 32). Im Hinblick auf die landeseigenen Steuermesszahlen (§ 1 Abs. 1 BremGrStMG) zeichnen sowohl Steuertatbestand als auch Gesetzbegründung ein einheitliches Bild des Gewollten. Wohngrundstücke sollen im Vergleich zu den anderen Grundstücksgruppen deutlich – nämlich um rd. 59 % (Rz. 13) – entlastet werden. An einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers besteht kein Zweifel. Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf das Recht auf menschenwürdiges Wohnen als allgemein anerkanntes existenzielles Grundbedürfnis (Art. 1 und 20 GG), welches auch in Art. 14 der Landesverfassung der Freien und Hansestadt Bremen verankert sei.[2]

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Wäre eine entsprechende Begünstigung von Anfang an Teil der neuen Grundsteuer gewesen oder kurz danach im Zuge der Abweichungskompetenz landesintern nachgeschoben worden, ließe sich – zumindest dem Grunde nach – dagegen kaum etwas einwenden, denn ein legitimes Förderziel (Rz. 28) wird mit zwecktauglich ausgestalteten Regelungen (Rz. 29) verfolgt. Der Unterschied zur vorliegenden Regelung wäre jedoch, dass der Gesetzgeber vorab ohne belastbare Kenntnis der sich tatsächlich landesweit ergebenden Grundsteuerwerte eine normative Entscheidung getroffen hätte, in welchen Ausmaß Wohngrundstücke, deren Bewertung demselben Bewertungsziel wie alle anderen Grundstücke folgt, begünstigt werden sollen.[4] Nun wählt der Bremische Landesgesetzgeber jedoch als Referenz für die Begünstigung die Lastverteilung der bisherigen Grundsteuer. Die Begünstigung für Wohngrundstücke wird dabei auf Grundlage von bereits 97 Prozent der festzustellenden Grundsteuerwerte mathematisch genau so gewählt, dass der auf sie entfal...

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