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Landesgrundsteuergesetz Bayern / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 11

[Autor/Stand] Mit Urteil vom 18.4.2018[2] hat das BVerfG die Regelungen zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke jedenfalls seit dem 1.1.2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Mit Blick auf die dem BVerfG vorgelegten Fälle bezog such die Entscheidung ausschließlich auf bebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb der neuen Länder. Der Gesetzgeber war deshalb verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens zum 31.12.2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die als unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewendet werden. Diese zeitlichen Vorgaben zwangen den Gesetzgeber zu einer zeitnahen Neuregelung. Dieser Vorgabe kam der Gesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten Gesetzespaket zur Grundsteuerreform[3] nach, sodass die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung noch bis Ende 2024 weiter angewandt werden dürfen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] In seinem Urteil hat das BVerfG keine Festlegung zugunsten eines bestimmten Reformmodells getroffen. Auch die Antwort auf die Frage, ob es sich bei der Neuregelung um eine wertabhängige Bewertungsmethode handeln muss, ließ das BVerfG offen. Damit stand [und steht] dem Gesetzgeber bei der Neuregelung ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Steuergegenstandes, den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage und der Bestimmung des Steuersatzes zu.[5] Der Gesetzgeber hatte im Rahmen der Neuregelung sogleich eine Belastungsentscheidung zu treffen, diese zu begründen und sie folgerichtig umsetzen.[6] Der Gestaltungsspielraum wird dadurch begrenzt, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen.[7] Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung (z.B. Steuerbefreiungen) müssen sich ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen und bedürfen damit eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichheit zu rechtfertigen vermag.[8]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Ursächlich für die Entscheidung des BVerfG war insb. das Aussetzen einer erneuten Hauptfeststellung für nunmehr fast 60 Jahre. Das Aussetzen weiterer Hauptfeststellungen führt dazu, dass der heute erhobenen Grundsteuer Einheitswerte mit Wertverhältnissen zum 1.1.1964 (in den alten Ländern) bzw. zum 1.1.1935 (in den neuen Ländern) zugrunde liegen. Da die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 nicht mehr mit heutigen Wertverhältnissen vergleichbar sind, führte dies zu erheblichen Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen. Zu weiteren Einzelheiten zu dem Urteil des BVerfG vgl. Einf. BewG Rz. 417 ff.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Mit dem 2019 verabschiedeten Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer[11] wurde den Ländern erstmals die Möglichkeit eingeräumt, bei der Grundsteuer von den bundesgesetzlichen Regelungen abzuweichen, vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG.[12] Von der sog. Länderöffnungsklausel hat der Freistaat Bayern mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10.12.2021[13] Gebrauch gemacht und setzt damit das sog. Flächen- oder auch Äquivalenzmodell um.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Das BayGrStG ist gemäß Art. 11 Abs. 1 BayGrStG am 1.1.2022 in Kraft getreten. Der Entwurf des BayGrStG[15] wurde am 23.11.2021 in der 97. Plenarsitzung des Bayerischen Landtags erörtert und unter Annahme von vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzen empfohlenen Änderungen beschlossen.[16] Zu diesen Änderungen gehören

  • die Klarstellung der Formulierung von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG (Anpassung der Äquivalenzzahl für übergroße Grundstücke),[17]
  • den Wegfall der gesonderten Antragserfordernis für die Gewährung einer Ermäßigung auf die Steuermesszahl in Art. 4 Abs. 5 Satz 1 BayGrStG,[18]
  • die Streichung des im Entwurf vorgesehenen zonalen Hebesatzrechts in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayGrStG,[19]
  • eine Anpassung von Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayGrStG, durch die eine Verminderung der Fläche des Grund und Bodens stets eine Änderung des Grundsteuermessbetrags auslösen soll,[20]
  • die Einführung einer besonderen Erlassregelung in einem neuen Art. 8 BayGrStG, wonach Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis erlassen werden können, soweit nach dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt,[21]
  • die daraus resultierende Anpassung der Nummerierung der nachfolgenden Vorschriften,[22]
  • die Ergänzung eines neuen zweiten Absatzes in Art. 10a (vorher 9a), wonach die Vermessungsverwaltung zeitlich befristet die für die Bewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Daten kostenfrei zur Verfügung stellen muss[23] und
  • weitere redaktionelle Anpassungen.[24]

Die übrigen im Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Änderungsanträge, wie z.B. die Einführung einer Grundsteuer C[25...

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