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Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW)

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Hier gelangen Sie zur Landesbauordnung Baden-Württemberg.

 
Fassung 18.03.2025
Fundstelle GBl. Nr. 25 vom 28.03.2025
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es wird klargestellt, dass die LBO für Regale und Regalanlagen in Gebäuden nur gilt, soweit sie Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.

Die Regelung zu den Abstandsflächen wird detaillierter geregelt. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben zur Anrechnung auf die Wandhöhe.

Vorgaben zu Kinderspielplätzen werden angepasst. Die nutzbare Fläche der erforderlichen Kinderspielplätze muss mindestens 30 m2 betragen. Diese Fläche erhöht sich ab der 11. bis zur 20. Wohnung um 2 m2, ab der 21. bis zur 30. Wohnung um 1,5 m2 und ab der 31. Wohnung um 1 m2 je weiterer Wohnung. Diese Spielplätze müssen für Kinder bis zu sechs Jahren geeignet und entsprechend dem Spielbedürfnis dieser Altersgruppe angelegt und ausgestattet sein.

Die Regelung zum Brandschutz wird neu gefasst.

Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit sind künftig Brüstungen zu errichten an folgenden Verkehrsflächen:

  • Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,
  • nicht begehbare Oberlichter und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,5 m aus diesen Flächen herausragen,
  • Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
  • Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,
  • nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie weniger als 0,5 m aus diesen Decken oder Dächern herausragen,
  • di...

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