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Land- und Forstwirtschaft: Ermittlung des Gewinns nach D ... / 1.1.5 Sondernutzungen

Dirk Uwe Gurn
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§ 13a EStG ist auch für reine Sondernutzungsbetriebe anwendbar. Für die Anwendung dürfen jedoch die Grenzen in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle nicht überschritten werden.[1]

Tabelle Sondernutzungen[2]

 
Nutzung Grenze Grenze
1 2 3
Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha
Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha

Nutzungsteil Gemüsebau,

Freilandgemüse,

Unterglas Zierpflanzen

0,67 ha

0,06 ha

0,17 ha

0,015 ha

Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau,

Freiland Zierpflanzen,

Unterglas Zierpflanzen

0,23 ha

0,04 ha

0,05 ha

0,01 ha
Nutzungsteil Baumschulen 0,15 ha 0,04 ha
Sondernutzung Spargel 0,42 ha 0,10 ha
Sondernutzung Hopfen 0,78 ha 0,19 ha
Binnenfischerei 2000 kg Jahresfang 500 kg Jahresfang
Teichwirtschaft 1,6 ha 0,4 ha
Fischzucht 0,2 ha 0,05 ha
Imkerei 79 Völker 30 Völker
Wanderschäferei 120 Mutterschafe 30 Mutterschafe
Weihnachtbaumkulturen 0,4 ha 0,1 ha

Bei den flächenbezogenen Sondernutzungen stellt die Finanzverwaltung wieder auf den Stichtag 15. Mai ab. Bei den nicht flächenbezogenen Sonderkulturen wird von der Finanzverwaltung auf durchschnittliche Verhältnisse des laufenden Wirtschaftsjahres abgestellt. M.E. muss dann auch die Auffassung der Finanzverwaltung zum Strukturwandel[3] zur Anwendung kommen.

[1] § 13a Abs. 1 Nr. 5 EStG.
[2] Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG.
[3] R 15.5 Abs. 2 EStR.

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