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Land- und Forstwirtschaft: Ermittlung des Gewinns nach D ... / 1.1.2 Nicht mehr als 20 ha selbst bewirtschaftete Flächen (ohne Sondernutzung wie Weinbau), jeweils zum Betrachtungsstichtag 15. Mai

Dirk Uwe Gurn
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Der 15. Mai ist das Datum, zu dem auch auf Basis der selbstbewirtschafteten Flächen (ohne Sondernutzungen) die Anträge für die Agrarförderung gestellt werden müssen.

Es handelt sich bei dieser Regelung in § 13a Abs. 1 Nr. 2 EStG um eine starre Stichtagsgrenze.[1] Ein einmaliges Überschreiten der Grenze führt bereits zur Nichtanwendung des § 13a EStG. Die Auffassung der Finanzverwaltung zum Strukturwandel (3-jähriger Beobachtungszeitraum R 15.5 EStR) sind hier nicht anwendbar.

Liegt ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, welches nicht den 15. Mai umfasst, dann ist auf die Flächenverhältnisse zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres abzustellen.[2]

Nicht beanstandet wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, nicht jedoch am 15. Mai oder bei Rumpfwirtschaftsjahren, die den 15. Mai nicht einschließen, am Ende dieses Wirtschaftsjahres erfüllt werden. Nur für das erste Wirtschaftsjahr akzeptiert die Finanzverwaltung in diesem Fall eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG.[3]

Liegen die Voraussetzungen des § 13a EStG im Wirtschaftsjahr der Neugründung nicht vor oder wird die Durchschnittssatzgewinnermittlung nur deshalb akzeptiert, weil sie zu Beginn, jedoch nicht am 15. Mai oder am Ende dieses Wirtschaftsjahres vorlagen, so bedarf es keiner Wegfallmitteilung des Finanzamtes mehr. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen also nicht die Durchschnittssatzgewinnbesteuerung in den Folgewirtschaftsjahren fortsetzen und sich darauf berufen, das Finanzamt hätte ihm den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz1 und Satz 2 EStG nicht mitgeteilt.

[1] BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 - S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877, Rz 13.
[2] BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 - S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877, Rz 20.
[3] BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 - S 21...

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